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Teil I - Einführung
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Teil II - Was ist ein Wappen ?
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Teil III - Fallbeispiel
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Teil IV - Helmformen und Helmzier
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Teil V - Helmdecke und Rang- und Würdenabzeichen
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Teil VI - Vorschriften zur Wappenführung und Gesetze
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Teil VII - Adel, Bürgerliche, Handwerker, Bauern
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Teil VIII - Wappenschwindler - Wappenhandel
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Teil IX - Richtlinien
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Teil X - Richtlinien - Fortsetzung
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Teil XI - Identifizierung - Fälschung - Erkennungsmerkmale
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Teil XII - Der Adel - Begriffserklärung und Entwicklung
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Teil XIII - Die Ritterschaft - Reichsritter
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Wappen und Ahnenforschung sind die Hauptbeschäftigung des Kunstmalers und Heraldikers Claus J. Billet. Das umfang- reiche Wappenarchiv und die vielschichtige Berufserfahrung haben schon manchen Intressenten verblüfft. Der Wunsch nach einem eigenen Wappen ist bei vielen groß, doch wie und wo gesucht werden muß, stellt einige vor ein Rätsel. In diesem Fall sollte sich der Interessent vertrauensvoll an den Heraldiker und Ahnenforscher wenden. Denn erst durch eine umfangreiche Beratung ergibt sich für den Kunden die Gewiß- heit auf dem richtigen Weg in die Vergangenheit seiner Familie zu sein. Auch sollte vor der Erstellung eines Familien- wappens zuerst geprüft werden ob nicht schon einer der Vorfahren ein Wappen eintragen ließ.
Dazu ist es allerdings unbedingt nötig sämtliche Unterlagen über die eigene Familie zusammenzutragen. Diese sollten soweit als möglich in die Geschichte der Familie zurückgehen. Erst wenn diese Unterlagen zusammengestellt sind kann eine Überprüfung nach einem eventuellen früher eingetragenen Wappen erfolgen. Sollte diese Suche erfolglos sein, kann an die Erstellung eines neuen Wappens herangegangen werden. Hierbei müßen vielfältige Überlegungen bedacht werden, denn dieses Wappen soll auch für zukünftige Generationen einen bleibenden Wert darstellen. In diesem Zusammenhang kann auch die künstlerische Erstellung eines Stammbaumes oder einer Ahnentafel in Erwägung gezogen werden. Doch trotz dieses oft nicht leichten Weges der Recherche, sollte man sich nicht scheuen, einen Blick zurück in die Vergangenheit der eigenen Familie zu wagen - denn die Geschichte lebt !
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Neulich im Büro...
Kollege D. Raufgänger: “Sag mal, Stefan, gehen wir heute Abend ein Bier trinken?”
Kollege St. Ilvoll: “Geht nicht, bin mit Elke Legant verabredet!”
D. Raufgänger spöttisch : “Bei der E.Legant hab ich’s auch schon versucht, ist aber rausgeschmissenes Geld, als ich ihr nach Theater und teurem Essen meine Briefmarken- sammlung zeigen wollte, da hat sie mich glatt stehen lassen...”
St. Ilvoll: “Abwarten..”
Später am Abend, nach dem Besuch der Oper und eines guten Restaurants im Dunkel vor der Haustüre....:
St. Ilvoll: “Darf ich Ihnen vielleicht bei einem Kaffee noch meine Ahnen-Tafeln zeigen...?”
E. Legant (überrascht ): ”Aber gern doch, wie kultiviert ... (betont ) DAS nenn ich Stil...!”
Stimme aus dem Off’: ”Wir wissen natürlich nicht, ob es an der Länge der Tafeln lag, dass Frl. E.Legant erst am nächsten Morgen die Wohnung verließ…” ....aber wir empfehlen dringend einen Besuch bei (markanter Tonfall) WAPPEN - BILLET, ihr zuverlässiger Partner für Stamm-Bäume und Ahnen-Tafeln.
Stimme aus dem Off’: Ein Mann von Welt, der auf sich hält, der wird nicht von den Opas schwafeln, der zeigt uns seine Ahnen-Tafeln.
…so ähnlich kann es gehen, wenn man der heimlich Ange- beteten etwas Besonderes bieten kann. Allerdings sollte man dann aber auch wirklich einen Stammbaum vorweisen können. Und ein Stammbaum ist auch die Grundlage für ein Wappen! Wollen wir nicht alle wissen, woher wir stammen? Wer waren unsere Vorfahren? Woher kommen diese ? Was haben diese für eine Vorgeschichte? Gibt es ein Wappen unserer Vor- fahren ? Fragen über Fragen! Um dies zu klären ist es nötig erst mal alles zu sammeln, was man über die eigene Familie in irgendeiner Form in Erfahrung bringen kann. Hier helfen auch Gespräche mit Onkeln und Tanten, mit Omas und Opas, fast jeder hat mal was gehört oder gelesen. Alte Familienbi- beln, Briefe und andere Schriftstücke geben Auskunft. Auszüge aus Kirchenregistern und Melderegistern der Gemeinden. Je mehr zusammengetragen wird, um so genauer wird das Ge- samtbild über die Familie. Wer nicht weiterkommt, kann pro- fessionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Erfahrene Ahnenforscher und Heraldiker bieten hier ihre Dienste an. Deren Anschriften kann man bei den Heraldischen Gesellschaften erfahren. Gewarnt sei hier allerdings vor den schwarzen Schafen dieser Branche. Leider gibt es hier zu viele, die sich auf diesem Gebiet tummeln. Es ist darauf zu achten, dass möglichst nur solche ins Vertrauen gezogen werden die auch der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen. Leider haben sich Firmen aus dem Ausland - besonders den USA - hier einen gewinnbringenden Markt versprochen. Diese verkaufen an den ahnungslosen Interessenten die selben Wappen unter ein und dem selben Namen, immer mit der Behauptung, dies sei das Familienwappen für eben diese Familie. Bei den deutschen Staatsanwaltschaften stapeln sich die Anzeigen. Leider ist aber diesen Schwindlerfirmen mit unserer Gesetzgebung nicht beizukommen. Der sicherste Weg führt immer noch über die deutschen heraldischen Gesell- schaften. Diese arbeiten ehrenamtlich und sind als gemeinnützig anerkannt. Ich für meinen Teil bin Mitglied in der Heraldischen Gesellschaft “Wappen-Löwe”. Soweit mal das Allgemeine !
Nun aber zu den Wappen:
Was ist ein Wappen? Ein Wappen stellt das Symbol einer Familie dar ! Wer sich im Thema Mittelalter bewegt kennt dies.
Der Begriff WAPPEN kommt von WAFFEN. Der Schild war – und ist eine Waffe. Er wird nicht nur zur Abwehr genutzt, sondern auch zum Schlagen. Um Freund und Feind unter der Rüstung besser zu erkennen, hat es sich als vorteilhaft gezeigt, das Wappen auf dem Schild zu führen. Das Wappen wird in seiner Beschreibung immer vom Träger aus geschildert. Dies bedeutet, wenn der Träger sagt: “in meinem Wappen ist oben rechts ein Löwe!” – dass der Betrachter des Wappens den Löwen oben links sieht! Die “Wappen-Sprache” wird als Heraldik bezeichnet. Sie stellt wie viele Hilfswissenschaften eine eigene Kunstsprache dar. Oft werden auch französische Begriffe einfließen, da die französischen Wappenbeschrei- bungen (Blasonierung ) noch heute allgemein üblich ist.
Grundsatz der Heraldik ist:
Die Beschreibung der Wappen soll kurz, deutlich und so aussagekräftig wie möglich sein. Auf Grund einer eindeu- tigen Wappenbeschreibung soll ein heraldischer Zeichner das Wappen in seinen Grundzügen aufreißen können.
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… oder ein anderes Beispiel:
Ein Interessent meldet sich bei mir und möchte wissen ob für seine Familie irgendwo ein Wappen eingetragen ist. Sein Familienname ist “Hacker”. Nun kann ich natürlich in den einschlägigen Wappen- Sammlungen nach diesem Namen suchen, aber hier gibt es unzählige Familien mit dem selben Namen. Welches Wappen gehört nun zu seiner Familie ? Man darf nicht einfach eines dieser ein- getragenen Wappen herauszusuchen und behaupten dies ist das “meiner” Familie. Das wäre ja recht einfach – ist aber nicht erlaubt! Die eingetragenen Wappen sind geschützt. ( § 12 BGB – Namensrecht ) * Hier muß nachgewiesen werden, dass diese Person in der männlichen Stammesfolge tatsächlich zu dieser Wappen- führenden Familie gehört. Oder möchte jemand sich mit “fremden Federn” schmücken? Sollen nachfolgende Ge- nerationen irgendwann feststellen, dass hier über lange Zeit in dem Irrglauben gelebt wurde: “Dies ist unser Wappen!”. Wohl kaum! Also ist es besser, wir suchen in unseren Familienpapieren nach Anhaltspunkten. Dazu ist es aber notwendig, sämtliche Familienangehörige der männlichen Stammfolge aufzulisten. Mit möglichst genauen Angaben über Geburtsort, Geburtsdatum, Land, Landkreis, Beruf, Hochzeitsdatum, Ehefrau, Religionszugehörigkeit, Sterbe- datum, Sterbeort, Kinder – einfach Alles, was irgendwie in Erfahrung zu bringen ist. Je mehr Anhaltspunkte vor- handen sind – um so besser. Auf Grund dieser Daten kann eine Suche in verschiedenen Archiven erfolgen. Es sind schon sehr oft die erstaunlichsten Familien-Chroniken auf diese Art und Weise ausgegraben worden.
* Hierzu folgen später noch Erläuterungen.
Im vorliegenden Fall war die Suche anfänglich recht kompliziert, da nicht allzuviele Angaben vorhanden waren. Auch stellte sich im Laufe der Suche heraus, dass eine Kindesannahme eine Namensänderung beinhaltete. Da kann eine Suche schon mal ins Stocken geraten. Geduld ist hier eine Tugend. Aber letztendlich kamen wir zu einem Ergebnis :
Die Familie “Hacker “ stammt ursprünglich aus Oesterreich (1871). Der jetzige Wohnsitz der Familie ist in Hessen. Und in der etymologischen Namensbetrachtung ist festgestellt:
Berufsname zu mittelhochdeutsch : Hauen, Hacken.
Mittelniederdeutsch : Hecker, Hacker – Holzhacker, Weinhacker-Weinbauer.
Bayrisch – Oesterreichisch : Fleischhacker, Metzger.
Eine Wappeneintragung dieser Familie lag nicht vor. Nach den umfangreichen Recherchen hat sich der Kunde ent- schlossen, ein eigenes Wappen entwickeln zu lassen.
In der Wappengestaltung kam Folgendes zum Entwurf:
Die Streitaxt im ersten rechten Feld deutet auf den Familiennamen hin. Im linken oberen Feld wurde als Zeichen der Geschlechterabstammung der alte 1430 verwendete doppelköpfige Adler von Oesterreich-Ungarn verwendet. Im linken unteren Feld als Zeichen des Familien- sitzes wurde der hessische Löwe gewählt.
Die Blasonierung (Wappenbeschreibung):
Gespalten; vorn in blau eine goldene Streitaxt, hinten Gold-Blau geteilt, oben der doppelköpfige österreichische Adler, unten der aufrecht stehende hessische Löwe.Auf dem Helm mit blau-goldenen Decken eine goldene Laub- krone, darin – nach rechts gewendet – wachsend ein rot- bewehrter und gezungter silberner Löwe, in der rechten Pranke eine goldene Streitaxt haltend. Begleitet von einem offenen Flug “Adlerschwingen”, blau-gold übereck geteilt.
Als Wappenstifter wurde der Auftraggeber und seine Ehe- frau genannt. Unter Entwurf und Gestaltung wird dann meine Wenigkeit genannt. Ebenso ist vom Wappenstifter die Führungsberechtigung festgelegt, und zwar:
" Der Wappenstifter und seine Ehefrau, sowie alle ehelichen Nachkommen, solange sie den Familiennamen führen." Dies alles ist dann eingetragen in der Wappenrolle des “Wappen-Löwen“ unter der Register-Nr.: 2247 – 07/02 vom 22. Juli 2002. Damit ist dieses Familienwappen urheber- rechtlich geschützt und gehört einzig und allein dieser Familie. Eine Verwendung oder Nutzung diese Wappens durch Unbe- fugte kann strafrechtlich verfolgt werden. Ich kann also nur davor warnen sich irgend ein “schönes Wappen” aus einer Sammlung herauszusuchen und für eigene Zwecke zu verwenden.
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Die vorgenannten Wappengestaltungen sind nur Beispiel für die vielfältigen Möglichkeiten. Komplizierter wird es natürlich wenn eine entsprechende Anzahl von wappenführenden Familien sich in einem Großwappen vereinen wollen. Beim Entwerfen von Wappen sind natürlich einige zeichnerische Grundsätze sowie heraldische Regeln zu beachten. Das Voll- wappen gliedert sich auf in Wappenschild und Oberwappen. Das Oberwappen beinhaltet den Helm und die Helmzier.
Der Helm :
Die in der Heraldik aufgezeigten Helmformen unterscheiden sich nicht nur in der Form als solcher, sondern sie drücken auch ihre Zeit aus.
Der Topfhelm wurde in der Zeit des 12. Jh. getragen und stellt den in der Heraldik gezeichneten ältesten Helm dar. Sein besonderes Merkmal ist die abgeflachte Kopfplatte.
Der Kübelhelm ist in der Zeit vom 13. Jh. bis ca. 14. Jh. anzusiedeln. Dieser war schon mehr der Kopfform angepasst und hatte eine gewölbte Kopfplatte die aus mehreren Teilen (schmiedetechnisch) zusammengesetzt war.
Der Stechhelm, (14. - 15. Jh.)genannt nach seinem etwas hervorgezogenen Gesichtsschutz, war in der Kopfplatte etwas flacher gehalten und hatte als erster Helm einen Halsschutz. Die vorigen Helme saßen lediglich auf dem Schädel, während hier eine Verbindung zum Körper gesucht wurde.
Der Bügelhelm (ab ca. 16. Jh.) war die technische Weiterentwicklung des Stechhelms. Hier war der Hals und die Schulter teilweise mit einbezogen. Das beson- dere Merkmal war jedoch der Gesichtsschutz. Erstmalig wurde das Gesichtsfeld erweitert und durch Spannbügel überbrückt und geschützt.
Es ist also darauf zu achten, welche Helmform wir in unserer Wappenzeichnung berücksichtigen müssen.
Das heißt:
Wenn die Ahnenreihe des Wappenstifters sich auf einen Vorfahren aus dem 14. Jh. zurückführen lässt, kann er den Stechhelm in der Zeichnung aufführen. Dieser ist auch der heute noch gebräuchlichste Helm in der Heraldik. Den Bügelhelm können wir nur einsetzen, wenn wir nach- weisen können, dass im Stammbaum der Familie ein ge- adelter Vorfahre auftaucht. Grundsätzlich bleibt der Bügel- helm in der Heraldik dem Adel vorbehalten.
Die Helmzier:
Hier muß darauf geachtet werden, dass in der zeichnerischen Darstellung immer die Blickrichtung des Helms entscheidend ist. Ist der Helm nach rechts gewendet, muß auch die Helmzier nach rechts gewendet sein. Leider findet man in Sammlungen des öfteren noch Abbildungen von Wappen, bei denen der Helm nach rechts gewendet ist, die Helmzier aber nach vorne ausgerichtet ist. Dies ist nach heraldischen und zeichnerischen Grundsätzen falsch. Auch sollte in der Darstellung die Helmzier immer fest mit dem Helm verbunden sein und nicht frei- schwebend “umhergeistern”. Die in manchen Sammlungen dargestellte “freischwebende” Helmzier ist meist englischen Ursprungs. In England war es üblich die Helmzier in der zeichnerischen Gestaltung “schwebend” darzustellen. Diese meist als Wulst dargestellte “Crest” wird auch häufig als “Badge” ohne Schild verwendet. Im tatsächlichen Turnier- gebrauch waren die vielgestalteten Helmzierden aus Leinen und leichtem Drahtgeflecht oder anderen Materialien fest mit dem Helm verbunden. Naturgemäß war nach einem Kampf nicht mehr viel davon übrig und musste ersetzt werden. Auch waren diese in der tatsächlichen Größe nicht mit der in der heutigen zeichnerischen heraldischen Wiedergabe zu ver- gleichen. Die Größenverhältnisse der Darstellungen haben sich mit Beginn des 16. Jh. erst zu dem noch heute üb- lichen Zeichenstil gefestigt.
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Die Helmdecke :
…ist eigentlich nichts Anderes als ein Sonnenschutz. Seht Euch die Araber an, die Beduinen - sie tragen heute noch den Kopf - und Nackenschutz gegen die starken Sonnen- strahlen. Um wieviel stärker musste der Hitzestau in einem Helm sein? Um diesen zu mildern, wurde ein leichtes Tuch über den Helm gestülpt. Damit es nicht andauernd vor dem Sichtschutz herumflatterte wurden die Enden des Tuchs einfach geschlitzt und an Schulter oder Arm befestigt. Aus dieser „gesplissten" Helmdecke wurde dann in der heral- dischen Zeichnung der heute noch übliche ornamentale Stil. Oftmals wurden die Helmdecken auch mit Fransen, Trotteln, Quasten oder sogar mit Glöckchen versehen. Wappenbilder aus der Barockzeit zeigen teilweise derart „verschnörkelte" Ranken und Rollen, daß beim besten Willen keine Decke mehr zu erkennen war. Bei der zeichnerischen Darstellung hat sich in der Heraldik durchgesetzt, daß zum Kübelhelm nur tuchartige Decken mit glatten oder „gezattelten" Rändern ge- zeichnet werden. Beim Stechhelm oder Bügelhelm können die etwas stärker gesplissten Formen Ver- wendung finden. Nicht erwünscht ist lediglich die Abwandlung der Helmdecke in Formen wie Blumen oder Laubgewinde. Ansonsten ist die Gestaltung der Helmdecke dem Zeichner überlassen. Bei der Dar- stellung von wachsenden Helmzierden, wie z.B. Figuren, Köpfe oder Rümpfe kann die Helmdecke durchaus auch als Verlängerung gezeichnet werden. Falsch dagegen ist, Helmdecken ohne Helm darzustellen und diese über dem Schild „schwebend" zu zeichnen.
Die Farben der Helmdecke werden aus dem Schild ent- nommen. Lediglich in der älteren Heraldik sind einige Beispiele überliefert in der diese Übereinstimmung nicht gegeben ist. Da sich im Schild in der Regel Farbe und Metall wechseln wird dies auch in der Helmdecke angewandt.. Allgemein wird die Außenseite der Helm- decke in Farbe, das Futter der Innenseite in Metall dargestellt. Die Aussage soll nach Möglichkeit klar und eindeutig sein. Daher ist es wünschenswert die Farben im Schild auf wenige zu beschränken. Es kann bei „gespaltenen oder gevierten Schilden „ die Decke von der Mitte des Helms abgeteilt und der rechten Seite andere Farben und Metalle als der linken Seite gegeben werden. (wechselseitig) Hier wird nach den Regeln der heraldischen Courtoisie der rechten Seite, als der vor- nehmeren, die Hauptfarbe des Schildes eingeräumt. Auf vielen Wappen ruht die Helmzier auf einem Wulst, auch Bausch oder Bund genannt. Dieser Wulst besteht aus dem Stoff der Helmdecke und ist daher in den selben Farben (wechselseitig) darzustellen. Es bleibt den jeweiligen Familien, deren Wappen einen Wulst tragen, unbenommen, von diesem keinen Gebrauch zu machen.
Rang- und Würdenabzeichen :
Seit ca. dem 16. Jahrhundert entwickelte sich in der Heraldik des Adels die Anwendung der Rangkronen. Im Gegensatz zu den Helmkronen werden diese Rangkronen direkt auf den Schildrand gesetzt. Dies ist in den einzelnen Ländern durchaus verschieden.
Zum Beispiel:
Eines der Wappen meiner Familie aus Frankreich. Es handelt sich hierbei um eine aus der französischen napoleonischen Heraldik stammende Mauerkrone.
Die Bewertung der einzelnen Rangstufen ist durchaus unter- schiedlich. Seit 1918 sind in Deutschland, in Übereinstimmung mit dem bis dahin bestehenden Adelsrecht, nachstehend auf- geführte Rangkronen gebräuchlich geworden:
* Allgemeine Adelskrone * Freiherrenkrone * Grafenkrone * Fürstenkrone oder Fürstenhut * Herzogskrone oder Großherzogskrone * Königskrone * Kaiserkrone
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…zwischendurch mal was anderes:
Durch die in letzter Zeit mehrfach eingehenden Mails mit den Fragen :
"Kann ich überhaupt ein Wappen führen?" oder "Muß ich ein Wappen in eine Wappenrolle eintragen lassen?" glaube ich, dass es angebracht wäre, diese Fragen vorab zu be- antworten.
Grundsätzlich kann jeder ein Wappen führen. Voraussetz- ung ist natürlich, dass das Wappen den heraldischen Grund- sätzen entspricht. Der Eintrag in eine Wappenrolle ist nicht zwingend vorgeschrieben, wird aber zum Schutz des Wappens empfohlen.
Ich will hier mal versuchen, das wohl Wichtigste im Zusammenhang zu beantworten:
Die Rechtssprechung deutscher Gerichte schützt, nach :
§ 12 BGB, das Recht am Namen und sinngemäß auch das Recht am Wappen (Familien-und Ortswappen).
Nach § 12 BGB kann jeder berechtigte Träger eines Familiennamens einen anderen, der den gleichen Namen unberechtigt führt, die Weiterführung untersagen und die Beseitigung sonstiger Beeinträchtigungen seines Rechts verlangen. Dies gilt also sinngemäß auch für Wappen. Diese seit 1880 anerkannte Gleichsetzung des Namensrechts mit dem Wappenrecht ist heute gefestigte Rechtsüberzeugung.
(vgl. die Übersicht im Erläuterungswerk zum BGB von Soergel-Siebert, 11.Aufl. 1978, Anm. C III 7, Band Nr. 155 zu § 12, weiter die bei Beck, a.a.O. § 30 wiedergegebene Entscheidungen.)
Einen Rechtsschutz über die Grenzen der Bundesrepublik hinaus, der also über den Geltungsbereich des BGB hinaus- geht und sich auf fast alle Länder der Welt erstreckt, besteht auf Grund des Artikels 6 der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums der Wappen des Bundes und der Bundesländer. Der Inhalt des Rechts am Wappen gibt seinem Inhaber wie bei anderen Kennzeichenrechten eine ausschließliche Befugnis zur Führung dieses heraldischen Zeichens; er kann jeden anderen Nichtberechtigten davon ausschließen. Seine Verfügungsbefugnis ist jedoch insoweit eingeschränkt, als er die Führungsberechtigung seiner Agnaten nicht beinträchtigen darf. Gegenstand des Rechts kann nur ein solches heraldische Zeichen sein, das den herkömmlichen heraldischen Regeln entspricht und tatsächlich wappenmäßig geführt wird, also nicht etwa Phantasieerzeugnisse oder künstlerische Darstellungen, die keine Kennzeichenfunktion haben. Daher ist eine Veröffentlichung des Wappens in einer Wappenrolle, die ja durch Auslegung in möglichst vielen öffentlichen und Staatlichen Archiven eine große Publizität erreicht, eine unerlässliche Voraussetzung. Inhaber des Rechts am Wappen können sowohl natürliche Personen als auch juris- tische Personen sein.
Das Recht am Familienwappen steht allen derzeit lebenden Nachkommen im Mannesstamm als Gemeinschaft zur ge- samten Hand zu, sofern es sich durch Abstammung von einem Vorfahren im Mannesstamm erworbenen Wappen handelt. Daher ist auch die Verfügungsberechtigung der einzelnen Mitglieder der agnatischen Wappengemeinschaft entsprechend beschränkt.
Der Erwerb eines Wappens vollzieht sich durch Neuannahme oder bei Familienwappen auf Grund der gleichen familien- rechtlichen Tatbestände, die den Erwerb des Familiennamens zur Folge haben. Die einschlägigen Vorschriften des BGB (Recht am Familiennamen) sind auf den Erwerb des Familien- wappens sinngemäß anzuwenden. Bei der Neuannahme eines Wappens durch natürliche oder juristische Personen ist der Ausschließlichkeitsgrundsatz zu beachten. (Unterscheidungs- kraft der Wappen ) Daher darf niemand ein Wappen anneh- men, das von einem anderen geführt wird oder geführt wurde. Die Annahme von Wappen ausgestorbener Geschlechter ver- bietet sich schon deshalb, weil damit gegen den Grundsatz der Zeichenwahrheit verstoßen würde. Es darf auch nicht der Eindruck erweckt werden als stamme das neu erworbene Wappen von dem Wappen der Familie ab die es früher führte. Der Wappenstifter (Erwerber eines neuen Wappens) legt in der Wappenurkunde fest, wer dies neue Wappen führen darf:
- alle ehelichen Nachkommen im Mannesstamm, - oder eheliche Töchter, solange sie den Familiennamen des Wappenstifters tragen.
Bei nichtehelichen Nachkommen besteht ein Recht zur Führung des väterlichen Wappens nur im Falle der Legitimation durch nachfolgende Eheschließung oder durch Ehelichkeitserklärung durch Staatsakt. (Standesamt) Die Ehefrau führt heute das Wappen ihres Ehemannes, sofern sie dessen Namen trägt. Bei Scheidung der Ehe muß der Ehe- mann in sinngemäßer Anwendung des Grundsatzes der Ver- wirkung auch berechtigt sein, der Frau die Weiterführung seines Wappens zu untersagen.
Soweit mal in groben Zügen das Nötigste. Weiteres könnt Ihr aus der einschlägigen Fachliteratur entnehmen. Hierzu möchte ich besonders auf das "Handbuch der Heraldik" (Wappenfibel) verweisen. Erschienen im Verlag Degener & Co., Neustadt an der Aisch, herausgegeben vom HEROLD, Berlin. ISBN 3-7686-7014-7- Hier wird sehr umfangreich und übersichtlich Alles beschrieben. Leider ist dieses Thema etwas trocken – aber nötig !
In diesem Zusammenhang darf ich Euch nochmals auf die Vorschriften zur Wappenführung hinweisen. Ich kann und darf der Bitte so mancher Freunde der MA- Szene nicht nachkommen, ihnen ein altes Wappen aus meinen um- fangreichen Sammlungen einfach "rauszukopieren" um es dann auf dem Schild des Betreffenden bei einer Veran- staltung als das "Eigene" zu präsentieren. Bei aller Freund- schaft und Sympathie für Euch, aber ich werde den Teufel tun und mich deshalb in die Nesseln setzen. Ich bitte um Verständnis!
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ADEL
Die Wappen des hohen und niederen Adels sind die ersten heraldischen Zeugnisse. In den Grundzügen lässt sich auf den ersten Blick kein Unterschied zu anderen Ständen er- kennen. Erst ab dem 16. Jahrh. wurde es üblich dem Adel als äusseres Merkmal den Spangenhelm – oder Bügelhelm zuzuordnen. Auch entwickelte sich für den Adel mit der Zeit die entsprechenden Rangkronen als äusseres Merkmal. Wappenmäntel, Schildhalter waren Beiwerke die dem Adel vorenthalten blieben. Die Aufhebung der Standesvorrechte, nach Artikel 109 der Weimarer Reichsverfassung von 1919, nach der die Gleichstellung erfolgte, gestattete dem Adel aber weiterhin die typische Nutzung der heraldischen Zeichen wie Bügelhelm, Rangkronen und sonstige Prachtstücke.
BÜRGERLICHE
Diese Wappen lassen sich schon seit Anfang des 13. Jahrh. auffinden. Mit zunehmendem Wohlstand der Bürgerschaft legten sich viele Wappen zu. Hier wurden in den Schilder- zeichnungen Sinnbilder der Berufe verwendet. Zum Beispiel: Apotheker zeigten „Stößel“, Arzte den „Äskulapstab“, Händler die „Waage“.
HANDWERKER
Die immer mehr an Wichtigkeit zunehmenden Zünfte, die ihren Einfluss in den Gemeinden und Städten festigten, brachten Zunftwappen und Handwerkerwappen hervor. In den Schildzeichnungen wurden die Symbole des betreffenden Handwerks hervorgehoben. Als Beispiel sei hier das Wappen der Schilderer gezeigt. Es zeigt drei Schilde für die Berufe des Anstreichers oder Tünchers, des Schildermalers und den des Schriften- malers. Diese ursprünglich einzelnen Berufssparten wurden zusammengefasst in der Zunft der Maler. Dieses Wappen wird heute von der Maler-Zunft geführt, auch Innung genannt. Wobei teilweise die weniger schöne Abwandlung mit nur drei kleinen Schildern den Innungs- mitgliedern als „moderne“ Fassung empfohlen wird. Aber dies ist Auffassungssache der jeweiligen Innung. Die Versuche der Innungen alte Traditionen zu „modernisieren“ wird hoffentlich misslingen.
BAUERN
Speziell in überwiegend landwirtschaftlichen Gebieten wie Niedersachsen, Friesland, Bayern, Tirol und in der Schweiz konnte man schon zu Beginn des 14. Jahrh. Wappen von Bauern finden. Überwiegend wurden hier in der Schildzeichnung „Hausmarken“ gezeigt. Im Laufe der Entwicklung und der fortschreitenden persönlichen Freiheit des Bauernstandes wurden auch hier die Wap- penbilder immer mehr mit den Sinnbildern der Tätigkeit versehen. Ährenbündel, Pflugscharen, Fässer oder Wein- trauben, Sensen und ähnliche bäuerliche Handwerkszeuge. Besonders die im Sprachraum von Bayern und Tirol gezeigten Wappen sind durch schmückendes Beiwerk auffällig.
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Wappenschwindel, Wappenhandel
Der Wunsch ein eigenes Wappen zu besitzen hat mit dem Ende des 18. Jahrhundert, als die staatliche Überwachung der Wappenführung eingestellt wurde, zahlreiche betrüger- ische „Wappenhändler" hervorgebracht. Diese sogenannten „Heraldischen Institute" oder Wappen-Büros, siedelten sich meist in großen Städten an und machten mit der Eitelkeit vieler Zeitgenossen blühende Geschäfte. Sie entnahmen aus alten Sammlungen Wappenzeichnungen, setzten den Namen des Interessenten darunter und verkauften dies dann als das „alte" Familienwappen des Kunden.
Nach dieser Methode sind leider immer noch Firmen tätig. Diese operieren aus dem Ausland und sind mit dem deutschen Strafrecht leider nicht zu erreichen. Besonders hat sich hier eine Firma „Steinadler" hervorgetan, ebenso wie eine ameri- kanische Firma, die ein sogenanntes „Familienbuch" vertreibt. Trotz vielfältiger Warnung in den Medien gelingt es immer wieder diesen dubiosen Firmen, ihre „Erzeugnisse" an gut- gläubige Kunden zu bringen. Bei den deutschen Staats- anwaltschaften stapeln sich die Anzeigen. (siehe auch: www.tipps.ahnenforschung.net/steinadler.html)
Leider nutzen noch viele Unternehmen die Unkenntnis der Interessierten aus um hier mit ihren „Machwerken" Umsätze zu machen.Auch erlebe ich immer wieder, dass ein Kunde mir voll Stolz „sein altes Familienwappen„ präsentiert, das schon seit Generationen in der Familie existiert. Oft genug kann man dann schon an der Zeichnung erkennen, woher dies Wappen stammt. Das Problem ist nun, dem Kunden zu vermitteln, dass dies angeblich alte Familienwappen eine Fälschung ist. Die Enttäuschung darüber ist naturgemäß sehr groß. Ein weiterer Betrug ist es, dem Kunden vorzuspielen, dass dies „alte Familienwappen" welches durch „reinen Zufall" ge- funden wurde, in der großen „Europäischen Wappensammlung" eingetragen sei oder im „Deutschen Archiv für Wappenkunde". Diese beiden Sammlungen haben nie existiert. Auch wird oft- mals das „Mailänder Wappenbuch" genannt, ebenso ein Schwindel. Die hierbei verwendeten Wappen- beschreibungen sind reine Dichtungen, die meist in der Behauptung gipfeln:
…der Wappenstifter ist adeliger Herkunft…hat an Turnieren teilgenommen…usw. Ganz besonders tauchen auch auf Messen und Ausstellungen solche dubiosen Wappenhändler auf. Auch mit Prospektwerbung werden die meist unwissenden Kunden mit großsprecherischen Versprechungen angelockt. Selbst in Kaufhäusern werden Kunden geworben. Mittels Computer wird in Minutenschnelle „geforscht" und aus irgendwelchen kopierten Sammlungen ein Wappen, das den Namen des Kunden trägt, als dessen „altes Familienwappen" angeboten und verkauft. Wenn überhaupt ein schriftlicher Kaufvertrag zustande kommt, steht irgendwo im Klein- gedruckten der Hinweis, dass dies natürlich ohne Gewähr ist und der Kunde selber den Nachweis erbringen muß, dass das ihm ausge- händigte Wappen zu seiner Familie gehört. Damit ist der Händler aus dem „Schneider" …und der gutgläubige Kunde hat ein Wappen… welches das Papier nicht wert ist.
Eine andere Spezies, die sich auf dem Markt tummelt:
Sogenannte „Heraldische Firmen" mit teilweise sehr hoch- trabenden Firmen- bezeichnungen, die zwar korrekte Arbeit abliefern, aber die Arbeit in Wirklichkeit von seriösen freien Heraldikern und Genealogen erstellen lassen, um dann mit enormem Aufschlag diese Arbeiten unter eigenem Namen weiter zu veräussern. Aufschläge mit bis zu 300% und mehr, sind keine Seltenheit. Diese Firmen sind in Wirklich- keit Makler, die keinerlei Risiko dem Kunden gegenüber eingehen und jegliche Verantwortung scheuen. Hiervor kann nur gewarnt werden.
Wo aber den korrekten Heraldiker und Genealogen finden ? Hier helfen die bekannten eingetragenen Wappenrollen. Diese vermitteln Adressen von freien künstlerisch tätigen Heraldikern und Genealogen.
Siehe auch www.wappen-loewe.de unter Kontakte.
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I. Das Wappen einer ausgestorbenen oder verschollenen Familie soll nicht unverändert angenommen werden.
a. Der gleiche Familienname bedeutet nicht, dass der Familie das gleiche Wappen zusteht, wie ihre Namens- vettern es führen. Maßgebend für die Wappenführung ist die genealogische Stammfolge. Im Regelfall vererbt sich das Wappen nur innerhalb der männlichen Linien, es muss also Stammesgleichheit vorliegen.
b. Es ist zu unterscheiden zwischen der
* bewussten Annahme eines bestehenden Wappens und der * unabsichtlichen und damit zufälligen Neuschöpfung eines gleichen Wappens.
Letzteres kann geschehen bei der Verwendung sehr ge- bräuchlicher Wappenfiguren (von Berufen oder Namen abgeleitet), die nicht von einer einzelnen Familie oder bestimmten Personen beansprucht werden können. Unter Heranziehung einschlägiger Quellen sollte jedoch auf alle Fälle vermieden werden, dass neue Wappen mit Wappen blühender oder bekannter ausgestorbener Familien und mit Staats-, Landes- oder Gemeindewappen überein- stimmen.
c. Die Annahme eines Wappens durch die Ehegatten der Töchter oder deren Kinder kann nur dann als berechtigt angesehen werden, wenn die Besitznachfolge zu der im Mannesstamm ausgestorbenen Familie vorliegt, auch sie selbst bisher kein Wappen oder kein gutes geführt haben. Zur Differenzierung sind aber Änderungen durch Brisuren oder ggf. Wappenvereinigungen zu empfehlen.
II. Das Wappen einer noch existierenden Familie soll aus- schließlich von dieser unverändert geführt werden. Ist der Kreis der zur Führung Berechtigten nicht durch Überlieferung festgelegt, so muss die Abstammung von einem führungs- berechtigten Mitglied der Familie vorliegen. Einschränkungen können lediglich durch ein nachweisbares Gewohnheitsrecht gelten.
a. siehe Punkt I a und b
b. Nach bisheriger Auffassung war zur Wappenführung nur ein Familienmitglied berechtigt, das ehelich geboren oder durch nachfolgende Heirat ehelich geworden ist. Uneheliche Kinder hatten keinen Anspruch auf das Wappen der namen- gebenden Familie, wie auch bei Adoptivkindern der Anspruch auf das Wappen des Adop- tierenden verneint wurde. Aufgrund der neueren Gesetzgebung in der Bundesre- publik Deutschland, insbesondere zum Namensrecht, hier §12 BGB, muss auch die Führungsberechtigung für Wappen überdacht werden, wenn auch die Auswirkungen nicht immer wünschenswert sind. Danach ist es u.A. möglich, dass die Ehegatten sich auf einen gemeinsamen Familiennamen einigen, der sowohl der Name des Ehemannes als auch der Name der Ehefrau sein kann. Mit der Annahme des Namens der Ehefrau als Ehenamen wird auch die bisherige Auffassung in der Wappenannahme in Frage gestellt, nach der sich Wappen nur innerhalb der männlichen Linie vererbten, bzw. allenfalls das männliche mit dem weiblichen vereinigt wurde. Die neue Ehenamensregelung muss aber auch für das Wappenrecht geltend gemacht werden, da der Wappenschutz analog dem Namensrecht in §12 BGB behandelt wird. Insbesondere in den Fällen aber, in denen der Ehemann den Namen – und damit u.U. das Wappen der Ehefrau – annimmt, sollte dieses Wappen keinesfalls ohne Beizeichen bzw. Brisuren oder Weglassungen weitergeführt werden. Im Übrigen entspricht dies auch dem überlieferten Wappengebrauch. Bei besonders verbreiteten Namen, die an verschiedenen, aber auch an gleichen Orten unabhängig voneinander entstanden sind, empfiehlt es sich, sich durch genealogische Nachforschungen Gewissheit zu verschaffen, ob es sich am gleichen Ort um ein und dieselbe Familie oder aber nur um gleichnamige – jedoch unter- schiedliche - Familien handelt.
c. Als „Überlieferung“ ist die Tatsache aufzufassen, dass ein ursprünglich einem bestimmten Familienzweig zu- stehendes Wappen mittlerweile auch von anderen Familien- zweigen geführt wird. Dem Gewohnheitsrecht dürfte hier wesentliche Bedeutung beizumessen sein.
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III. Besteht zu einer Familie Stammesgleichheit, die Führung- sberechtigung liegt aber nach den vorausstehenden Empfeh- lungen nicht vor, so kann ein ähnliches Wappen angenommen werden, wenn sich die Symbolik dafür eignet.
a. siehe Punkt I a und b
b. Diese Voraussetzung tritt ein
* bei unabhängig voneinander entwickelten Familienzweigen, * bei adoptierten Kindern, * bei unehelichen Kindern, soweit sie sich auf das Wappen des Vaters beziehen.
c. Ganz wesentlich ist der Entstehungszeitpunkt eines Wappens. Er spielt gewissermaßen eine entscheidende Rolle in der Annahme eines Wappens bei Familien, die sich vor der Entstehung des Wappens in verschiedene Zweige aufgegliedert haben. Nach herrschender Ansicht sind die Familienzweige, die sich vor der Annahme des Wappens durch einen anderen Familienzweig eigenständig entwickelt haben, nicht zur Führung dieses Wappens be- rechtigt. Soweit es die Symbolik zuläßt – bei streng an- gelegter Betrachtung –, kann aber ein solches Wappen verändert durch Beizeichen, Weglassungen, Brisuren oder andere Farbgebung angenommen werden. Ist nach streng angelegten Maßstäben die Symbolik nicht geeignet, empfiehlt sich in jedem Fall eine Neuschöpfung, Abzulehnen ist die Führung eines Wappens durch Nachfahren eines Familien- mitgliedes, das mit dem persönlichen Adel (nicht vererbbar!) das Wappen verliehen bekommen hat. Hier sollte unbedingt eine Wappenänderung erfolgen.
d. Bei adoptierten Kindern sollte von dem Annehmenden– um Klarheit zu schaffen – zum Namen das Wappen aus- drücklich miteinbezogen werden. Es steht dann immer noch frei, dieses Wappen unverändert weiterzuführen oder zu ändern. Eine Änderung durch Beizeichen oder Brisuren ist in jedem Fall dann zu empfehlen, wenn neben dem Adoptiv- kind andere eheliche geborene Familienmitglieder, insbe- sondere Männer, die Familie weiterführen. Denkbar ist auch, daß das Adoptivkind das neue Wappen mit dem womöglich vorhandenen eignen bisherigen Familienwappen kombiniert.
e. Uneheliche Kinder sollten dagegen keinesfalls das Wappen des Vaters unverändert führen, sofern sie nicht legitimiert oder als erbberechtigt erklärt werden. Vertretbar ist aber die Annahme des mütterlichen Wappens, ggf. auch in Kombi- nation – ganz oder unter Verwendung von Symbolen – mit dem Wappen des Vaters.
IV. Führt eine Familie nachweisbar das Wappen einer anderen, nicht mit ihr verwandten Familie, kann sie es beibehalten, wenn diese Wappenführung bereits erhebliche Tradition beinhaltet und das Ablegen deshalb nicht mehr zugemutet werden kann; eine Wappendifferenzierung ist jedoch immer angebracht.
a. Hier handelt es sich um Wappen, die womöglich schon durch mehrere Generationen hindurch als eigenes Familien- symbol angesehen und gebraucht wurden. Es kann auch der Fall vorliegen, daß ein solches Wappen z. B. als Firmenzeichen oder anderweitige Anwendung einem Teil der Öffentlichkeit zugänglich und bekannt wurde. Füglich kann das Gewohnheitsrecht hier gelten. Trotzdem wäre es besser, in diesem Fall das Wappen abzulegen und ein neues zu stiften, was durchaus heraldischem Gebrauch entspricht.
b. Die Wappendifferenzierung ist aber immer angebracht. Oft werden hergebrachte Wappen „entstaubt“ und damit verbessert.
c. siehe auch Pkt. II.b) 3. Absatz.
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Nicht selten erreichen uns Anfragen von interessierten Forschern, die in den Papieren eines Nachlasses eines verstorbenen Verwandten ein Wappen gefunden haben. Es zeichnet sich aus meist durch eine künstlerisch mehr oder weniger anspruchsvolle Zeichnung eines Adelswappens. Dies erkennt man zum Beispiel durch eine Krone auf dem Helm oder durch eine Blasonierung (Wappenbeschreibung), in der behauptet wird, daß eine Familie XYZ adeliger Ab- stammung sei.
Die Probleme:
Handelt es sich nun bei diesen Wappen, deren adelige Attribute vorhanden sind, tatsächlich um historische Adelswappen? Nein, das ist nicht immer der Fall. Um diese Antwort ausführlicher zu gestalten, bedarf es eines kurzen Blickes in die deutsche Adelsgeschichte. Es ist bis heute noch nicht gelungen, eine Matrikel oder ein Verzeichnis aller der Familien zu erstellen, die in Deutschland bis 1918 zum Adel gehört haben. Die übergroße Anzahl von tatsäch- lichen und vermeintlichen Adelsfamilien, die beispielsweise durch Einwanderung entstanden ist, ließ eine solche Kontroll- liste niemals zu.
Deswegen gab es einen großen Graubereich, ein Schatten- reich, mit dem geschäftstüchtige Zeichner, Maler, Glasmaler, Graveure, Architekten und Staatsbeamte (sic!) ihren Lebens- unterhalt verdienten. Sie boten unwissenden Laien, die zahl- ungskräftig waren, über ihre sogenannten "Wappenbüros" oder "Kunstanstalten" Wappen zu jeder gewünschten Familie an. Ihnen war es gleichgültig, ob es sich dabei um ein histo- risches Wappen oder um ein frei erfundenes heraldisches Zeichen handelte. Immer aber behaupteten sie, es handele sich um ein altes Wappen.
Hätten sie ihre Arbeit reell ausgefertigt und ein neues Wappen im Auftrag eines Interessenten entworfen, so wäre gegen ihre Tätigkeit, wenn sie denn auch noch zusätzlich fachlich versiert gewesen wäre, nichts zu sagen. Durch die Unterstellung einer angeblichen und doch nicht vorhandenen Vergangenheit aber war der Tatbestand der Fälschung eingetreten. Im späten 19. und frühen 20.Jahr- hundert hatten diese Wappenbüros Hochkonjunktur und lieferten gutgläubigen Interessierten gegen Honorar ge- fälschte Wappen in Massen, die bis heute in vielen Nach- lässen, im Antiquariatshandel oder auf Flohmärkten kursieren und immer noch gehörige Verwirrung schaffen.
Identifizierung:
Wie aber unterscheidet man nun echte von falschen Wappen ? Von eindeutigen Beweisen kann man nicht sprechen, wenn man versucht, ein gefälschtes Adelswappen zu identifizieren. Aber es gibt eine Reihe von Indizien, die stark dafür sprechen, daß es sich bei einem Wappen um eine reine Erfindung handelt:
* Der Text ist meist handschriftlich verfaßt, gelegentlich auch reich kalligraphisch verziert * Häufig finden sich standardisierte Überschriften wie "Stamm- wappen der Familie ...", "Wappen des edlen Geschlechts ..." und dergleichen mehr * Der Text zum Wappen ist meist in kreisrunder, bogiger oder ovaler Form angebracht. * Die heraldischen Farbregeln wurden nicht beachtet (z.B. darf nie Farbe auf Farbe oder Metall auf Metall stoßen) * Die Beschreibungen zur Geschlechtsgeschichte, wenn überhaupt vorhanden, sind lückenhaft, sehr dürftig und vage, Ahnentafeln und Verbindungen über mehrere Generationen mit bestimmten Personenstandsangaben werden nicht genannt. In den Wappenbeschreibungen sind Deutungen auf den (in der "echten" Heraldik nicht nachweisbaren Symbolgehehalt von Wappenbildern) enthalten. * Die Quellenangabe fehlt oder ist so unspezifisch und unvollständig, daß eine Überprüfung nicht möglich ist (z.B. "Zu finden im 2.Buche der Europäischen Wappen- sammlung"); dieses Werk gibt es überhaupt nicht! * Die Familie läßt sich in keinem Adelslexikon oder auch in keinen anderen relevanten Beständen auffinden. * Die Familie sei angeblich von Kaiser So-und-So geadelt worden. Hier kann man bereits alle vor 1350 (erste bekannte Nobilitierung v.Frosch) datierten Angaben getrost als erfunden zurückweisen, da es vor diesem Jahr keine deutschen Adelserhebnungen gegeben hat. * Auch Wappenverleihungen sind durch einen deutschen Kaiser vor dem 13.Jahrhundert sind nicht möglich gewesen, da dann erst das Wappenwesen nach Deutschland kam. * Die bekanntesten Fälscher waren die folgenden historischen Herren: Max Asten, Hugo Bieler, Karl Fleischmann, Gebhard Gartenschmidt, Berthold Großkopf, Paul Gründel, Raimund Günther, Adolf Hebensperger, Hermann Hermann, Levi Herschbach, Carl Ferdinand Kettnich, Franz Knapp, Carl Krahl, Franz Kuboth, Franz Kunze, Christian Kurz, Karl Eugen Kurz, Carl Michael Lieber, Hans Limbacher, Philipp Wilhelm Marnitz, Thaddäus Mikoda, Carl Wilhelm Muth, Emil Poenicke, Nicolaus Pohl, Josef Pohl, Franz Josef Reich, Carl Friedrich Riemann, Conrad Schüßler, Eugen Schwartz, Carl Seeliger, Eduard Seyffert, Thaddeau Spängler, Georg Stark, Leonhard Stark, Jospeh Stein, Ascher Wappenstein, Max Wappenstein, Josef Weber, Gustav Winkler . Dies sind nur einige wenige Hinweise, durch die man recht sicher vermuten kann, daß es sich bei einem Wappen um eine Fälschung handelt. Absolute Sicherheit bringt jedoch nur eine durch einen Fachmann begutachtete Vorlage, wie sie beispielsweise vom Verein Herold in Berlin durchgeführt wird, der solche Wappenfälschungen seit Jahren sammelt. Der Fachmann kann beispielsweise auch erkennen, aus welcher Fälscherwerkstatt ein Wappen kommt. Indes ist eine absolute Feststellung einer Fälschung schwierig, denn da es kein Gesamtverzeichnis des Adels gibt, ist es nicht auszuschließen, daß es eine bestimmte Adelsfmilie, die vielleicht von einem Kleinstfürsten geadelt worden ist, nicht doch gibt.
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DER ADEL
Über den Adelsstand sind sehr viele Irrtümer und Falsch- meinungen im Umlauf. Es soll hier keine Abhandlung über die geschichtliche Entwicklung des Adels geschrieben, sondern eine einfache Aufklärung gegeben werden. Einer der Irrtümer ist, dass vielfach die Meinung vorherrscht, man könne und konnte Adelstitel kaufen oder verkaufen. Das ist schlicht und einfach falsch – genauso-wenig wie man bei Karstadt (Kaufhof usw.) einen Doktortitel kaufen oder verkaufen kann. Eine Standeserhöhung war und ist eine Auszeichnung eines regierenden Monarchen. Ob diese Auszeichnung nun wegen besonders hoher Spenden, wegen besonderer Verdienste oder wegen ausdauernder „Pflichterfüllung“ vorgenommen wurde, bleibt hier außen vor. Ein Bonmot vom ehemaligen Reichskanzler Fürst Otto v. Bismarck soll hier als Erklärung genügen: „Titel kann man verdienen, erdienen, erdienern oder aber erdinnieren.“ Die Erhebung in den Adelsstand war ein Staatsakt und es gab Menschen, die trotz allen Reichtums und hoher Spenden, diese Klippe nie umschiffen konnten, z.B. die Industriellenfamilie Krupp. Heute werden Adelstitel in Deutschland nicht mehr verliehen, aber immer noch in den europäischen Staaten mit konstitutioneller Monarchie. Es können dort auch Deutsche in den Adelsstand erhoben werden, z.B. Lord Ralf Dahrendorff, Marquis of Westminster oder Chevalier de Decker.
Ursprünglich gab es die Bezeichnung "Adel" überhaupt nicht. Der erste, der diese Bezeichnung überhaupt benutzte, bzw. erfand, war Dr. Martin Luther in seinem Brief an den „Teutschen Adel“. In früher Zeit gab es den Herrenstand, (Herren und edle Herren), die Halbfreien, den Klerus und den Rest der Welt, die Unfreien. Herren waren die Vasallen, edle Herren waren eben die Fürsten oder Dynasten. Die Un- freien darf man nicht mit Sklaven verwechseln. Es waren einfach Menschen, die nicht zum Dienst mit der Waffe heran- gezogen wurden oder es waren Frauen und Kinder. Alle standen unter der Munt des Herren. Von Munt stammt übrigens das deutsche Wort Vormundschaft ab und bedeutet in etwa das gleiche. Ein Vergleich der Unfreien mit Sklaven wird heute von vielen Soziologen herangezogen, was aber nicht stimmt. Die meisten der Unfreien sind damals freiwillig in diesen Stand eingetreten. Zu Zeiten Karls des Großen gab es Verbände von drei bis fünf freien Bauern, die alle die Heer- folge zu leisten hatten. Wobei einer (oder zwei) tatsächlich in den Krieg zog, während die anderen alle Bauernhöfe und die Frauen und Kinder zu versorgen hatten. Leider funktionierte dieses System nicht so ganz, es scheiterte an der Habsucht und am Egoismus der Zurückgebliebenen. Tatsächlich wurden häufig die Frauen und Kinder von Ihren Höfen verjagt, oder die Höfe wurden vernachlässigt. Man rechnete ja immer damit, daß die Krieger nicht mehr nach Hause kamen und dann sowieso die Erbschaft angetreten würde. Die Krieger (von Rittern kann man noch nicht sprechen) wurden dann vor die Wahl gestellt, entweder Heerfolge zu leisten, oder sich für einen Hof und den Bauernberuf zu entscheiden. Sie behielten ihr Stück Land, wurden aber dem Krieger unterstellt, dem Sie jedes Jahr be- stimmte Steuern in Naturalien zu leisten hatten. Somit war das Feudalwesen geboren und der Krieger wurde Ritter mit dem ganzen Stück Land und ein paar früher freien Bauern, die sich von der Wehrpflicht losgekauft hatten. Dieses System hielt aber auch nur ein paar hundert Jahre, bis die Naturalien- wirtschaft von der Geldwirtschaft abgelöst wurde, also zur Zeit der Kreuzzüge.
Der Begriff halbfrei lässt sich nicht eindeutig definieren. Aus Halbfreien hat sich ein Teil des heutigen Hochadels entwickelt, viele heute gräfliche/fürstliche Geschlechter waren ursprünglich Halbfreie, die als Verwalter für Fürsten arbeiteten. Die meisten dieses Standes waren „Intellektuelle“, sie waren meist an den Klöstern erzogen worden und konnten Lesen, Rechnen und Schreiben. Und das war für den Job als Verwalter von Gütern unabdingbar. Irgendwann machten diese Grafen „selbständig“ ihren eigenen Verein auf und gehörten nun dem Herrenstand an. Meist geschah das, wenn der eigentliche Landesherr in endlose Kriege verstrickt war. Das war in Hessen und in West- falen so, der Landgraf von Thüringen und Hessen führte endlose Kriege gegen die Ritterschaft, verlor jedes Scharmützel und musste immer mehr Zugeständnisse machen. Die Erz- bischöfe von Köln als Herzöge von Engern und Westfalen hatten ursprünglich ein "Territorium", welches von (fast) der Nordsee bis nach Marburg reichte. In endlosen Kriegen schafften sie es de facto das komplette "Territorium" zu ver- spielen. Zum Schluß hatten Sie nur noch kleine Gebiete um Köln und Bonn, am Rhein, sowie in Sauerland, Siegerland und Eifel. Die wirklichen Landesherrn waren die Grafen von Berg (Altena), Kleve und von der Mark. Der nördliche Teil mit Osnabrück gehörte zum Bistum Münster, der östliche Teil zum Bistum bzw. Hochstift Paderborn. Der Klerus war ein Zwitterstand, die Bischöfe und Äbte gehörten oft dem Herrenstand an, ob durch Abstammung oder durch Amt. Der einfache Mönch oder Pfarrer war eigentlich nur ein Halbfreier. Irgendwann (zwischen 1350 und 1400) mit der ersten Nobilitierung durch Brief teilte sich der Herrenstand auf.
- in Uradel, d.h. Herr seit undenklichen Zeiten, ohne offizielles Patent, konnten sowohl Herren als auch Edelherren sein - Reichsritterschaft - Landständige Ritterschaft - und den Briefadel, Herr durch Nobilitierung des Kaisers (der Briefadel wurde nach dem 30- Jährigen-Krieg inflationär verliehen)
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DIE RITTERSCHAFT
In Deutschland gliederte sich die Ritterschaft in Reichsritter und landständige Ritterschaft. Letztere waren Vasallen der Fürsten und Grafen, aber auch von Abteien und Bistümern. Die Ritterschaft war meist an den Besitz von Rittergütern gebunden, die besondere Rechte innehatten. Die Besitzer von Rittergütern hatten oft Sitz und Stimme im Landrat oder anderen Ständevertretungen. Um zur Ritterschaft zu gehören, musste man ritterbürtig sein, d.h. eine bestimmte Anzahl von Vorfahren musste frei geboren und wappenführend gewesen sein. Ursprünglich reichte es, wenn vier bis acht Vorfahren diesen Anforderungen entsprachen, später wurden die An- forderungen auf 16 bis 32 Vorfahren hochgeschraubt. Nach dem Dreißigjährigen Krieg waren aber ein Großteil der ur- sprünglichen Ritterschaft ausgestorben und deren Güter in bürgerlicher Hand. In einigen Teilen Norddeutschlands waren bis zu 60 Prozent der Rittergüter nicht mehr im Besitz ritter- schaftlicher Familien. Mancherorts behalf man sich damit, dass man kurzerhand die Besitzer zu Rittern erklärte. In Preußen dagegen brauchte man bis weit ins 19. Jahrhundert einen Dispens des Königs.
Die Reichsritterschaft hingegen war nur dem Kaiser unterstellt und auch nur ihm zur Steuerzahlung verpflichtet. Die Reichs- ritterschaft geht auf die Staufer zurück, die versuchten, inner- halb des Heiligen Römischen Reiches Reichsländereien zu aquirieren, um das Kaisertum zu stärken. Zur Verwaltung und zum Heeresaufgebot setzte der Kaiser Reichsritter ein, als Gegengewicht zu den unzuverlässigen deutschen Fürsten. Die Reichsritter waren faktisch unabhängige Herrscher auf Ihren Ländereien (Freiheiten), d.h. sie hatten die niedere Gerichtsbarkeit, Steuerhoheit, Wehrhoheit, teilweise auch höhere Gerichtsbarkeit und das Münzregal. Da die Reichs- ritterschaft immer vom umgebenden Adel bedroht war, schloss sie sich bald in Ritterbünden zusammen. Die be- kanntesten waren Georgenschild und Löwenschild. In diesen Bünden vereinigt konnten die Reichsritter ihre Freiheit gegenüber den Reichsfürsten verteidigen. So schlugen die Ritter zum Beispiel den damaligen Landgrafen von Thüringen und Hessen vernichtend. Er wurde gefangen- gesetzt und blieb so lange in Geiselhaft, bis er die Rechte der Ritter anerkannte und außerdem ein hohes Lösegeld bezahlte.
In späterer Zeit schlossen sich die Ritter zu regionalen Kantonen zusammen, die wiederum in Reichskreisen zusammengefasst waren. Jeder Kanton, bzw. Kreis hatte einen gewählten Ritterhauptmann, der die Ritterschaft in den Standesvertretungen vertrat. Es gab auch Reichsritter, die in sogenannten Burggrafschaften zusammengefasst waren. Die bekanntesten dürften die Burggrafschaften Friedberg und Bingenheim gewesen sein. 1806, mit dem Ende des alten Reiches, wurde die Reichsritterschaft auf- gelöst. Die Reichsritter behielten aber bis 1918 ihren Sonder- status, soweit sie nicht im Adel aufgingen. In anderen Teilen Deutschlands wurde die Reichsritterschaft schon früher auf- gelöst. Vom Österreichischen Kaiser wurde aber auch der Titel Reichsritter als Ehrentitel vergeben, dieser hat aber nichts mit den tatsächlichen Reichsrittern zu tun. So erhielten z.B. die Bewacher der Reichskleinodien in Nürnberg auto- matisch den Titel eines Reichsritters.
Verfasser : C.J. Billet Website : www.wappen-billet.de
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