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Teil I - Einführung 
Teil II - Was ist ein Wappen ? 
Teil III - Fallbeispiel 
Teil IV - Helmformen und Helmzier 
Teil V - Helmdecke und Rang- und Würdenabzeichen 
Teil VI - Vorschriften zur Wappenführung und Gesetze 
Teil VII - Adel, Bürgerliche, Handwerker, Bauern 
Teil VIII - Wappenschwindler - Wappenhandel 
Teil IX - Richtlinien 
Teil X - Richtlinien - Fortsetzung 
Teil XI - Identifizierung - Fälschung - Erkennungsmerkmale 
Teil XII - Der Adel - Begriffserklärung und Entwicklung 
Teil XIII - Die Ritterschaft - Reichsritter 
 




Einführung, Teil I

Wappen und Ahnenforschung sind die Hauptbeschäftigung
des Kunstmalers und Heraldikers Claus J. Billet. Das umfang-
reiche Wappenarchiv und die vielschichtige Berufserfahrung
haben schon manchen Intressenten verblüfft. Der Wunsch
nach einem eigenen Wappen ist bei vielen groß, doch wie
und wo gesucht werden muß, stellt einige vor ein Rätsel. In
diesem Fall sollte sich der Interessent vertrauensvoll an den
Heraldiker und Ahnenforscher wenden. Denn erst durch eine
umfangreiche Beratung ergibt sich für den Kunden die Gewiß-
heit auf dem richtigen Weg in die Vergangenheit seiner
Familie zu sein. Auch sollte vor der Erstellung eines Familien-
wappens zuerst geprüft werden ob nicht schon einer der
Vorfahren ein Wappen eintragen ließ.

Dazu ist es allerdings unbedingt nötig sämtliche Unterlagen
über die eigene Familie zusammenzutragen. Diese sollten
soweit als möglich in die Geschichte der Familie zurückgehen.
Erst wenn diese Unterlagen zusammengestellt sind kann eine
Überprüfung nach einem eventuellen früher eingetragenen
Wappen erfolgen. Sollte diese Suche erfolglos sein, kann an
die Erstellung eines neuen Wappens herangegangen werden.
Hierbei müßen vielfältige Überlegungen bedacht werden, denn
dieses Wappen soll auch für zukünftige Generationen einen
bleibenden Wert darstellen. In diesem Zusammenhang kann
auch die künstlerische Erstellung eines Stammbaumes oder
einer Ahnentafel in Erwägung gezogen werden. Doch trotz
dieses oft nicht leichten Weges der Recherche, sollte man
sich nicht scheuen, einen Blick zurück in die Vergangenheit
der eigenen Familie zu wagen - denn die Geschichte lebt !



Heraldiker "Billet de Muisson" Kompetent und zuverlässig

Teil II

Neulich im Büro...

Kollege D. Raufgänger:
“Sag mal, Stefan, gehen wir
heute Abend ein Bier trinken?”

Kollege St. Ilvoll: “Geht nicht, bin mit Elke Legant
verabredet!”

D. Raufgänger spöttisch : “Bei der E.Legant hab ich’s
auch schon versucht, ist aber rausgeschmissenes Geld, als
ich ihr nach Theater und teurem Essen meine Briefmarken-
sammlung zeigen wollte, da hat sie mich glatt stehen lassen...”

St. Ilvoll:
“Abwarten..”

Später am Abend, nach dem Besuch der Oper und eines
guten Restaurants im Dunkel vor der Haustüre....:

St. Ilvoll: “Darf ich Ihnen vielleicht bei einem Kaffee noch
meine Ahnen-Tafeln zeigen...?”

E. Legant (überrascht ): ”Aber gern doch, wie
kultiviert ... (betont ) DAS nenn ich Stil...!”

Stimme aus dem Off’: ”Wir wissen natürlich nicht, ob
es an der Länge der Tafeln lag, dass Frl. E.Legant erst am
nächsten Morgen die Wohnung verließ…”
....aber wir empfehlen dringend einen Besuch bei
(markanter Tonfall)
WAPPEN - BILLET, ihr zuverlässiger Partner für
Stamm-Bäume und Ahnen-Tafeln.

Stimme aus dem Off’:
Ein Mann von Welt,
der auf sich hält,
der wird nicht von den Opas schwafeln,
der zeigt uns seine Ahnen-Tafeln.





…so ähnlich kann es gehen, wenn man der heimlich Ange-
beteten etwas Besonderes bieten kann. Allerdings sollte man
dann aber auch wirklich einen Stammbaum vorweisen können.
Und ein Stammbaum ist auch die Grundlage für ein Wappen!
Wollen wir nicht alle wissen, woher wir stammen? Wer waren
unsere Vorfahren? Woher kommen diese ? Was haben diese
für eine Vorgeschichte? Gibt es ein Wappen unserer Vor-
fahren ? Fragen über Fragen! Um dies zu klären ist es nötig
erst mal alles zu sammeln, was man über die eigene Familie
in irgendeiner Form in Erfahrung bringen kann. Hier helfen
auch Gespräche mit Onkeln und Tanten, mit Omas und Opas,
fast jeder hat mal was gehört oder gelesen. Alte Familienbi-
beln, Briefe und andere Schriftstücke geben Auskunft. Auszüge
aus Kirchenregistern und Melderegistern der Gemeinden. Je
mehr zusammengetragen wird, um so genauer wird das Ge-
samtbild über die Familie. Wer nicht weiterkommt, kann pro-
fessionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Erfahrene Ahnenforscher
und Heraldiker bieten hier ihre Dienste an. Deren Anschriften
kann man bei den Heraldischen Gesellschaften erfahren.
Gewarnt sei hier allerdings vor den schwarzen Schafen
dieser Branche. Leider gibt es hier zu viele, die sich auf
diesem Gebiet tummeln. Es ist darauf zu achten, dass
möglichst nur solche ins Vertrauen gezogen werden die
auch der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen. Leider
haben sich Firmen aus dem Ausland - besonders den USA -
hier einen gewinnbringenden Markt versprochen. Diese
verkaufen an den ahnungslosen Interessenten die selben
Wappen unter ein und dem selben Namen, immer mit der
Behauptung, dies sei das Familienwappen für eben diese
Familie. Bei den deutschen Staatsanwaltschaften stapeln
sich die Anzeigen. Leider ist aber diesen Schwindlerfirmen
mit unserer Gesetzgebung nicht beizukommen. Der sicherste
Weg führt immer noch über die deutschen heraldischen Gesell-
schaften. Diese arbeiten ehrenamtlich und sind als gemeinnützig
anerkannt. Ich für meinen Teil bin Mitglied in der Heraldischen
Gesellschaft “Wappen-Löwe”. Soweit mal das Allgemeine !



Nun aber zu den Wappen:

Was ist ein Wappen? Ein Wappen stellt das Symbol einer
Familie dar ! Wer sich im Thema Mittelalter bewegt kennt
dies.

Der Begriff WAPPEN kommt von WAFFEN. Der Schild war –
und ist eine Waffe. Er wird nicht nur zur Abwehr genutzt,
sondern auch zum Schlagen. Um Freund und Feind unter
der Rüstung besser zu erkennen, hat es sich als vorteilhaft
gezeigt, das Wappen auf dem Schild zu führen. Das Wappen
wird in seiner Beschreibung immer vom Träger aus geschildert.
Dies bedeutet, wenn der Träger sagt: “in meinem Wappen ist
oben rechts ein Löwe!” – dass der Betrachter des Wappens
den Löwen oben links sieht! Die “Wappen-Sprache” wird als
Heraldik bezeichnet. Sie stellt wie viele Hilfswissenschaften
eine eigene Kunstsprache dar. Oft werden auch französische
Begriffe einfließen, da die französischen Wappenbeschrei-
bungen (Blasonierung ) noch heute allgemein üblich ist.

Grundsatz der Heraldik ist:

Die Beschreibung der Wappen soll kurz, deutlich und so
aussagekräftig wie möglich sein. Auf Grund einer eindeu-
tigen Wappenbeschreibung soll ein heraldischer Zeichner
das Wappen in seinen Grundzügen aufreißen können.



Wappen des Heraldikers Billet

Teil III

… oder ein anderes Beispiel:

Ein Interessent meldet sich bei mir und möchte wissen ob
für seine Familie irgendwo ein Wappen eingetragen ist.
Sein Familienname ist “Hacker”. Nun kann ich natürlich in
den einschlägigen Wappen- Sammlungen nach diesem
Namen suchen, aber hier gibt es unzählige Familien mit
dem selben Namen. Welches Wappen gehört nun zu
seiner Familie ? Man darf nicht einfach eines dieser ein-
getragenen Wappen herauszusuchen und behaupten
dies ist das “meiner” Familie. Das wäre ja recht einfach
– ist aber nicht erlaubt! Die eingetragenen Wappen sind
geschützt. ( § 12 BGB – Namensrecht ) *
Hier muß nachgewiesen werden, dass diese Person in der
männlichen Stammesfolge tatsächlich zu dieser Wappen-
führenden Familie gehört. Oder möchte jemand sich mit
“fremden Federn” schmücken? Sollen nachfolgende Ge-
nerationen irgendwann feststellen, dass hier über lange
Zeit in dem Irrglauben gelebt wurde:
“Dies ist unser Wappen!”.
Wohl kaum! Also ist es besser, wir suchen in unseren
Familienpapieren nach Anhaltspunkten. Dazu ist es aber
notwendig, sämtliche Familienangehörige der männlichen
Stammfolge aufzulisten. Mit möglichst genauen Angaben
über Geburtsort, Geburtsdatum, Land, Landkreis, Beruf,
Hochzeitsdatum, Ehefrau, Religionszugehörigkeit, Sterbe-
datum, Sterbeort, Kinder – einfach Alles, was irgendwie
in Erfahrung zu bringen ist. Je mehr Anhaltspunkte vor-
handen sind – um so besser. Auf Grund dieser Daten
kann eine Suche in verschiedenen Archiven erfolgen. Es
sind schon sehr oft die erstaunlichsten Familien-Chroniken
auf diese Art und Weise ausgegraben worden.

* Hierzu folgen später noch Erläuterungen.



Im vorliegenden Fall war die Suche anfänglich recht
kompliziert, da nicht allzuviele Angaben vorhanden waren.
Auch stellte sich im Laufe der Suche heraus, dass eine
Kindesannahme eine Namensänderung beinhaltete. Da
kann eine Suche schon mal ins Stocken geraten. Geduld
ist hier eine Tugend. Aber letztendlich kamen wir zu
einem Ergebnis :

Die Familie “Hacker “ stammt ursprünglich aus Oesterreich
(1871). Der jetzige Wohnsitz der Familie ist in Hessen. Und
in der etymologischen Namensbetrachtung ist festgestellt:

Berufsname zu mittelhochdeutsch : Hauen, Hacken.

Mittelniederdeutsch : Hecker, Hacker – Holzhacker,
Weinhacker-Weinbauer.

Bayrisch – Oesterreichisch : Fleischhacker, Metzger.

Eine Wappeneintragung dieser Familie lag nicht vor. Nach
den umfangreichen Recherchen hat sich der Kunde ent-
schlossen, ein eigenes Wappen entwickeln zu lassen.



In der Wappengestaltung kam Folgendes zum
Entwurf:

Die Streitaxt im ersten rechten Feld deutet auf den
Familiennamen hin. Im linken oberen Feld wurde als
Zeichen der Geschlechterabstammung der alte 1430
verwendete doppelköpfige Adler von Oesterreich-Ungarn
verwendet. Im linken unteren Feld als Zeichen des Familien-
sitzes wurde der hessische Löwe gewählt.

Die Blasonierung (Wappenbeschreibung):

Gespalten; vorn in blau eine goldene Streitaxt, hinten
Gold-Blau geteilt, oben der doppelköpfige österreichische
Adler, unten der aufrecht stehende hessische Löwe.Auf
dem Helm mit blau-goldenen Decken eine goldene Laub-
krone, darin – nach rechts gewendet – wachsend ein rot-
bewehrter und gezungter silberner Löwe, in der rechten
Pranke eine goldene Streitaxt haltend. Begleitet von einem
offenen Flug “Adlerschwingen”, blau-gold übereck geteilt.

Als Wappenstifter wurde der Auftraggeber und seine Ehe-
frau genannt. Unter Entwurf und Gestaltung wird dann
meine Wenigkeit genannt. Ebenso ist vom Wappenstifter
die Führungsberechtigung festgelegt, und zwar:

" Der Wappenstifter und seine Ehefrau, sowie alle ehelichen
Nachkommen, solange sie den Familiennamen führen." Dies
alles ist dann eingetragen in der Wappenrolle des
“Wappen-Löwen“ unter der Register-Nr.: 2247 – 07/02 vom
22. Juli 2002. Damit ist dieses Familienwappen urheber-
rechtlich geschützt und gehört einzig und allein dieser Familie.
Eine Verwendung oder Nutzung diese Wappens durch Unbe-
fugte kann strafrechtlich verfolgt werden. Ich kann also nur
davor warnen sich irgend ein “schönes Wappen” aus einer
Sammlung herauszusuchen und für eigene Zwecke zu
verwenden.



Teil IV

Die vorgenannten Wappengestaltungen sind nur Beispiel für
die vielfältigen Möglichkeiten. Komplizierter wird es natürlich
wenn eine entsprechende Anzahl von wappenführenden
Familien sich in einem Großwappen vereinen wollen. Beim
Entwerfen von Wappen sind natürlich einige zeichnerische
Grundsätze sowie heraldische Regeln zu beachten. Das Voll-
wappen gliedert sich auf in Wappenschild und Oberwappen.
Das Oberwappen beinhaltet den Helm und die Helmzier.



Der Helm :

Die in der Heraldik aufgezeigten Helmformen unterscheiden
sich nicht nur in der Form als solcher, sondern sie drücken
auch ihre Zeit aus.

Der Topfhelm wurde in der Zeit des 12. Jh. getragen und
stellt den in der Heraldik gezeichneten ältesten Helm dar.
Sein besonderes Merkmal ist die abgeflachte Kopfplatte.

Der Kübelhelm ist in der Zeit vom 13. Jh. bis ca. 14. Jh.
anzusiedeln. Dieser war schon mehr der Kopfform angepasst
und hatte eine gewölbte Kopfplatte die aus mehreren Teilen
(schmiedetechnisch) zusammengesetzt war.

Der Stechhelm, (14. - 15. Jh.)genannt nach seinem etwas
hervorgezogenen Gesichtsschutz, war in der Kopfplatte etwas
flacher gehalten und hatte als erster Helm einen Halsschutz.
Die vorigen Helme saßen lediglich auf dem Schädel, während
hier eine Verbindung zum Körper gesucht wurde.

Der Bügelhelm (ab ca. 16. Jh.) war die technische
Weiterentwicklung des Stechhelms. Hier war der Hals
und die Schulter teilweise mit einbezogen. Das beson-
dere Merkmal war jedoch der Gesichtsschutz. Erstmalig
wurde das Gesichtsfeld erweitert und durch Spannbügel
überbrückt und geschützt.

Es ist also darauf zu achten, welche Helmform wir in
unserer Wappenzeichnung berücksichtigen müssen.

Das heißt:

Wenn die Ahnenreihe des Wappenstifters sich auf einen
Vorfahren aus dem 14. Jh. zurückführen lässt, kann er
den Stechhelm in der Zeichnung aufführen. Dieser ist
auch der heute noch gebräuchlichste Helm in der Heraldik.
Den Bügelhelm können wir nur einsetzen, wenn wir nach-
weisen können, dass im Stammbaum der Familie ein ge-
adelter Vorfahre auftaucht. Grundsätzlich bleibt der Bügel-
helm in der Heraldik dem Adel vorbehalten.

Die Helmzier:

Hier muß darauf geachtet werden, dass in der zeichnerischen
Darstellung immer die Blickrichtung des Helms entscheidend
ist. Ist der Helm nach rechts gewendet, muß auch die Helmzier
nach rechts gewendet sein. Leider findet man in Sammlungen
des öfteren noch Abbildungen von Wappen, bei denen der
Helm nach rechts gewendet ist, die Helmzier aber nach vorne
ausgerichtet ist. Dies ist nach heraldischen und zeichnerischen
Grundsätzen falsch. Auch sollte in der Darstellung die Helmzier
immer fest mit dem Helm verbunden sein und nicht frei-
schwebend “umhergeistern”. Die in manchen Sammlungen
dargestellte “freischwebende” Helmzier ist meist englischen
Ursprungs. In England war es üblich die Helmzier in der
zeichnerischen Gestaltung “schwebend” darzustellen. Diese
meist als Wulst dargestellte “Crest” wird auch häufig als
“Badge” ohne Schild verwendet. Im tatsächlichen Turnier-
gebrauch waren die vielgestalteten Helmzierden aus Leinen
und leichtem Drahtgeflecht oder anderen Materialien fest
mit dem Helm verbunden. Naturgemäß war nach einem Kampf
nicht mehr viel davon übrig und musste ersetzt werden. Auch
waren diese in der tatsächlichen Größe nicht mit der in der
heutigen zeichnerischen heraldischen Wiedergabe zu ver-
gleichen. Die Größenverhältnisse der Darstellungen haben
sich mit Beginn des 16. Jh. erst zu dem noch heute üb-
lichen Zeichenstil gefestigt.



Teil V

Die Helmdecke :

…ist eigentlich nichts Anderes als ein Sonnenschutz. Seht
Euch die Araber an, die Beduinen - sie tragen heute noch
den Kopf - und Nackenschutz gegen die starken Sonnen-
strahlen. Um wieviel stärker musste der Hitzestau in einem
Helm sein? Um diesen zu mildern, wurde ein leichtes Tuch
über den Helm gestülpt. Damit es nicht andauernd vor dem
Sichtschutz herumflatterte wurden die Enden des Tuchs
einfach geschlitzt und an Schulter oder Arm befestigt. Aus
dieser „gesplissten" Helmdecke wurde dann in der heral-
dischen Zeichnung der heute noch übliche ornamentale
Stil. Oftmals wurden die Helmdecken auch mit Fransen,
Trotteln, Quasten oder sogar mit Glöckchen versehen.
Wappenbilder aus der Barockzeit zeigen teilweise derart
„verschnörkelte" Ranken und Rollen, daß beim besten
Willen keine Decke mehr zu erkennen war. Bei der
zeichnerischen Darstellung hat sich in der Heraldik
durchgesetzt, daß zum Kübelhelm nur tuchartige
Decken mit glatten oder „gezattelten" Rändern ge-
zeichnet werden. Beim Stechhelm oder Bügelhelm
können die etwas stärker gesplissten Formen Ver-
wendung finden. Nicht erwünscht ist lediglich die
Abwandlung der Helmdecke in Formen wie Blumen
oder Laubgewinde. Ansonsten ist die Gestaltung der
Helmdecke dem Zeichner überlassen. Bei der Dar-
stellung von wachsenden Helmzierden, wie z.B. Figuren,
Köpfe oder Rümpfe kann die Helmdecke durchaus auch
als Verlängerung gezeichnet werden. Falsch dagegen ist,
Helmdecken ohne Helm darzustellen und diese über dem
Schild „schwebend" zu zeichnen.

Die Farben der Helmdecke werden aus dem Schild ent-
nommen. Lediglich in der älteren Heraldik sind einige
Beispiele überliefert in der diese Übereinstimmung
nicht gegeben ist. Da sich im Schild in der Regel Farbe
und Metall wechseln wird dies auch in der Helmdecke
angewandt.. Allgemein wird die Außenseite der Helm-
decke in Farbe, das Futter der Innenseite in Metall
dargestellt. Die Aussage soll nach Möglichkeit klar und
eindeutig sein. Daher ist es wünschenswert die Farben
im Schild auf wenige zu beschränken. Es kann bei
„gespaltenen oder gevierten Schilden „ die Decke von
der Mitte des Helms abgeteilt und der rechten Seite
andere Farben und Metalle als der linken Seite gegeben
werden. (wechselseitig) Hier wird nach den Regeln der
heraldischen Courtoisie der rechten Seite, als der vor-
nehmeren, die Hauptfarbe des Schildes eingeräumt. Auf
vielen Wappen ruht die Helmzier auf einem Wulst, auch
Bausch oder Bund genannt. Dieser Wulst besteht aus dem
Stoff der Helmdecke und ist daher in den selben Farben
(wechselseitig) darzustellen. Es bleibt den jeweiligen Familien,
deren Wappen einen Wulst tragen, unbenommen, von diesem
keinen Gebrauch zu machen.

Rang- und Würdenabzeichen :

Seit ca. dem 16. Jahrhundert entwickelte sich in der Heraldik
des Adels die Anwendung der Rangkronen. Im Gegensatz zu
den Helmkronen werden diese Rangkronen direkt auf den
Schildrand gesetzt. Dies ist in den einzelnen Ländern durchaus
verschieden.

Zum Beispiel:

Eines der Wappen meiner Familie aus Frankreich. Es handelt
sich hierbei um eine aus der französischen napoleonischen
Heraldik stammende Mauerkrone.

Die Bewertung der einzelnen Rangstufen ist durchaus unter-
schiedlich. Seit 1918 sind in Deutschland, in Übereinstimmung
mit dem bis dahin bestehenden Adelsrecht, nachstehend auf-
geführte Rangkronen gebräuchlich geworden:

* Allgemeine Adelskrone
* Freiherrenkrone
* Grafenkrone
* Fürstenkrone oder Fürstenhut
* Herzogskrone oder Großherzogskrone
* Königskrone
* Kaiserkrone



Teil VI

…zwischendurch mal was anderes:

Durch die in letzter Zeit mehrfach eingehenden Mails mit
den Fragen :

"Kann ich überhaupt ein Wappen führen?" oder "Muß ich
ein Wappen in eine Wappenrolle eintragen lassen?" glaube
ich, dass es angebracht wäre, diese Fragen vorab zu be-
antworten.

Grundsätzlich kann jeder ein Wappen führen. Voraussetz-
ung ist natürlich, dass das Wappen den heraldischen Grund-
sätzen entspricht. Der Eintrag in eine Wappenrolle ist nicht
zwingend vorgeschrieben, wird aber zum Schutz des Wappens
empfohlen.

Ich will hier mal versuchen, das wohl Wichtigste im
Zusammenhang zu beantworten:

Die Rechtssprechung deutscher Gerichte schützt, nach :

§ 12 BGB, das Recht am Namen und sinngemäß auch
das Recht am Wappen (Familien-und Ortswappen).

Nach § 12 BGB kann jeder berechtigte Träger eines
Familiennamens einen anderen, der den gleichen
Namen unberechtigt führt, die Weiterführung untersagen
und die Beseitigung sonstiger Beeinträchtigungen seines
Rechts verlangen. Dies gilt also sinngemäß auch für
Wappen. Diese seit 1880 anerkannte Gleichsetzung des
Namensrechts mit dem Wappenrecht ist heute gefestigte
Rechtsüberzeugung.

(vgl. die Übersicht im Erläuterungswerk zum
BGB von Soergel-Siebert, 11.Aufl. 1978,
Anm. C III 7, Band Nr. 155 zu § 12,
weiter die bei Beck, a.a.O. § 30
wiedergegebene Entscheidungen.)

Einen Rechtsschutz über die Grenzen der Bundesrepublik
hinaus, der also über den Geltungsbereich des BGB hinaus-
geht und sich auf fast alle Länder der Welt erstreckt, besteht
auf Grund des Artikels 6 der Pariser Verbandsübereinkunft
vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums
der Wappen des Bundes und der Bundesländer. Der Inhalt
des Rechts am Wappen gibt seinem Inhaber wie bei anderen
Kennzeichenrechten eine ausschließliche Befugnis zur
Führung dieses heraldischen Zeichens; er kann jeden
anderen Nichtberechtigten davon ausschließen. Seine
Verfügungsbefugnis ist jedoch insoweit eingeschränkt,
als er die Führungsberechtigung seiner Agnaten nicht
beinträchtigen darf. Gegenstand des Rechts kann nur
ein solches heraldische Zeichen sein, das den herkömmlichen
heraldischen Regeln entspricht und tatsächlich wappenmäßig
geführt wird, also nicht etwa Phantasieerzeugnisse oder
künstlerische Darstellungen, die keine Kennzeichenfunktion
haben. Daher ist eine Veröffentlichung des Wappens in einer
Wappenrolle, die ja durch Auslegung in möglichst vielen
öffentlichen und Staatlichen Archiven eine große Publizität
erreicht, eine unerlässliche Voraussetzung. Inhaber des Rechts
am Wappen können sowohl natürliche Personen als auch juris-
tische Personen sein.

Das Recht am Familienwappen steht allen derzeit lebenden
Nachkommen im Mannesstamm als Gemeinschaft zur ge-
samten Hand zu, sofern es sich durch Abstammung von
einem Vorfahren im Mannesstamm erworbenen Wappen
handelt. Daher ist auch die Verfügungsberechtigung der
einzelnen Mitglieder der agnatischen Wappengemeinschaft
entsprechend beschränkt.

Der Erwerb eines Wappens vollzieht sich durch Neuannahme
oder bei Familienwappen auf Grund der gleichen familien-
rechtlichen Tatbestände, die den Erwerb des Familiennamens
zur Folge haben. Die einschlägigen Vorschriften des BGB
(Recht am Familiennamen) sind auf den Erwerb des Familien-
wappens sinngemäß anzuwenden. Bei der Neuannahme eines
Wappens durch natürliche oder juristische Personen ist der
Ausschließlichkeitsgrundsatz zu beachten. (Unterscheidungs-
kraft der Wappen ) Daher darf niemand ein Wappen anneh-
men, das von einem anderen geführt wird oder geführt wurde.
Die Annahme von Wappen ausgestorbener Geschlechter ver-
bietet sich schon deshalb, weil damit gegen den Grundsatz
der Zeichenwahrheit verstoßen würde. Es darf auch nicht der
Eindruck erweckt werden als stamme das neu erworbene
Wappen von dem Wappen der Familie ab die es früher führte.
Der Wappenstifter (Erwerber eines neuen Wappens) legt in der
Wappenurkunde fest, wer dies neue Wappen führen darf:

- alle ehelichen Nachkommen im Mannesstamm,
- oder eheliche Töchter, solange sie den Familiennamen des
Wappenstifters tragen.

Bei nichtehelichen Nachkommen besteht ein Recht zur
Führung des väterlichen Wappens nur im Falle der
Legitimation durch nachfolgende Eheschließung oder
durch Ehelichkeitserklärung durch Staatsakt. (Standesamt)
Die Ehefrau führt heute das Wappen ihres Ehemannes, sofern
sie dessen Namen trägt. Bei Scheidung der Ehe muß der Ehe-
mann in sinngemäßer Anwendung des Grundsatzes der Ver-
wirkung auch berechtigt sein, der Frau die Weiterführung
seines Wappens zu untersagen.

Soweit mal in groben Zügen das Nötigste.
Weiteres könnt Ihr aus der einschlägigen Fachliteratur
entnehmen. Hierzu möchte ich besonders auf das
"Handbuch der Heraldik" (Wappenfibel) verweisen.
Erschienen im Verlag Degener & Co., Neustadt an der Aisch,
herausgegeben vom HEROLD, Berlin.
ISBN 3-7686-7014-7-
Hier wird sehr umfangreich und übersichtlich
Alles beschrieben. Leider ist dieses Thema etwas
trocken – aber nötig !

In diesem Zusammenhang darf ich Euch nochmals auf die
Vorschriften zur Wappenführung hinweisen. Ich kann und
darf der Bitte so mancher Freunde der MA- Szene nicht
nachkommen, ihnen ein altes Wappen aus meinen um-
fangreichen Sammlungen einfach "rauszukopieren" um es
dann auf dem Schild des Betreffenden bei einer Veran-
staltung als das "Eigene" zu präsentieren. Bei aller Freund-
schaft und Sympathie für Euch, aber ich werde den Teufel
tun und mich deshalb in die Nesseln setzen. Ich bitte um
Verständnis!



Teil VII

ADEL

Die Wappen des hohen und niederen Adels sind die ersten
heraldischen Zeugnisse. In den Grundzügen lässt sich auf
den ersten Blick kein Unterschied zu anderen Ständen er-
kennen. Erst ab dem 16. Jahrh. wurde es üblich dem Adel
als äusseres Merkmal den Spangenhelm – oder Bügelhelm
zuzuordnen. Auch entwickelte sich für den Adel mit der
Zeit die entsprechenden Rangkronen als äusseres Merkmal.
Wappenmäntel, Schildhalter waren Beiwerke die dem Adel
vorenthalten blieben. Die Aufhebung der Standesvorrechte,
nach Artikel 109 der Weimarer Reichsverfassung von 1919,
nach der die Gleichstellung erfolgte, gestattete dem Adel
aber weiterhin die typische Nutzung der heraldischen Zeichen
wie Bügelhelm, Rangkronen und sonstige Prachtstücke.



BÜRGERLICHE

Diese Wappen lassen sich schon seit Anfang des 13. Jahrh.
auffinden. Mit zunehmendem Wohlstand der Bürgerschaft
legten sich viele Wappen zu. Hier wurden in den Schilder-
zeichnungen Sinnbilder der Berufe verwendet. Zum Beispiel:
Apotheker zeigten „Stößel“, Arzte den „Äskulapstab“, Händler
die „Waage“.



HANDWERKER

Die immer mehr an Wichtigkeit zunehmenden Zünfte, die
ihren Einfluss in den Gemeinden und Städten festigten,
brachten Zunftwappen und Handwerkerwappen hervor.
In den Schildzeichnungen wurden die Symbole des
betreffenden Handwerks hervorgehoben. Als Beispiel
sei hier das Wappen der Schilderer gezeigt. Es zeigt
drei Schilde für die Berufe des Anstreichers oder
Tünchers, des Schildermalers und den des Schriften-
malers. Diese ursprünglich einzelnen Berufssparten
wurden zusammengefasst in der Zunft der Maler. Dieses
Wappen wird heute von der Maler-Zunft geführt, auch
Innung genannt. Wobei teilweise die weniger schöne
Abwandlung mit nur drei kleinen Schildern den Innungs-
mitgliedern als „moderne“ Fassung empfohlen wird.
Aber dies ist Auffassungssache der jeweiligen Innung.
Die Versuche der Innungen alte Traditionen zu
„modernisieren“ wird hoffentlich misslingen.



BAUERN

Speziell in überwiegend landwirtschaftlichen Gebieten
wie Niedersachsen, Friesland, Bayern, Tirol und in der
Schweiz konnte man schon zu Beginn des 14. Jahrh.
Wappen von Bauern finden. Überwiegend wurden hier
in der Schildzeichnung „Hausmarken“ gezeigt. Im Laufe
der Entwicklung und der fortschreitenden persönlichen
Freiheit des Bauernstandes wurden auch hier die Wap-
penbilder immer mehr mit den Sinnbildern der Tätigkeit
versehen. Ährenbündel, Pflugscharen, Fässer oder Wein-
trauben, Sensen und ähnliche bäuerliche Handwerkszeuge.
Besonders die im Sprachraum von Bayern und Tirol gezeigten
Wappen sind durch schmückendes Beiwerk auffällig.



Teil VIII

Wappenschwindel, Wappenhandel

Der Wunsch ein eigenes Wappen zu besitzen hat mit dem
Ende des 18. Jahrhundert, als die staatliche Überwachung
der Wappenführung eingestellt wurde, zahlreiche betrüger-
ische „Wappenhändler" hervorgebracht. Diese sogenannten
„Heraldischen Institute" oder Wappen-Büros, siedelten sich
meist in großen Städten an und machten mit der Eitelkeit
vieler Zeitgenossen blühende Geschäfte. Sie entnahmen aus
alten Sammlungen Wappenzeichnungen, setzten den Namen
des Interessenten darunter und verkauften dies dann als das
„alte" Familienwappen des Kunden.

Nach dieser Methode sind leider immer noch Firmen tätig.
Diese operieren aus dem Ausland und sind mit dem deutschen
Strafrecht leider nicht zu erreichen. Besonders hat sich hier
eine Firma „Steinadler" hervorgetan, ebenso wie eine ameri-
kanische Firma, die ein sogenanntes „Familienbuch" vertreibt.
Trotz vielfältiger Warnung in den Medien gelingt es immer
wieder diesen dubiosen Firmen, ihre „Erzeugnisse" an gut-
gläubige Kunden zu bringen. Bei den deutschen Staats-
anwaltschaften stapeln sich die Anzeigen.
(siehe auch: www.tipps.ahnenforschung.net/steinadler.html)

Leider nutzen noch viele Unternehmen die Unkenntnis der
Interessierten aus um hier mit ihren „Machwerken" Umsätze
zu machen.Auch erlebe ich immer wieder, dass ein Kunde mir
voll Stolz „sein altes Familienwappen„ präsentiert, das schon
seit Generationen in der Familie existiert. Oft genug kann man
dann schon an der Zeichnung erkennen, woher dies Wappen
stammt. Das Problem ist nun, dem Kunden zu vermitteln, dass
dies angeblich alte Familienwappen eine Fälschung ist. Die
Enttäuschung darüber ist naturgemäß sehr groß. Ein weiterer
Betrug ist es, dem Kunden vorzuspielen, dass dies
„alte Familienwappen" welches durch „reinen Zufall" ge-
funden wurde, in der großen „Europäischen Wappensammlung"
eingetragen sei oder im „Deutschen Archiv für Wappenkunde".
Diese beiden Sammlungen haben nie existiert. Auch wird oft-
mals das „Mailänder Wappenbuch" genannt, ebenso ein
Schwindel. Die hierbei verwendeten Wappen- beschreibungen
sind reine Dichtungen, die meist in der Behauptung gipfeln:

…der Wappenstifter ist adeliger Herkunft…hat an Turnieren
teilgenommen…usw. Ganz besonders tauchen auch auf Messen
und Ausstellungen solche dubiosen Wappenhändler auf. Auch
mit Prospektwerbung werden die meist unwissenden Kunden
mit großsprecherischen Versprechungen angelockt. Selbst in
Kaufhäusern werden Kunden geworben. Mittels Computer
wird in Minutenschnelle „geforscht" und aus irgendwelchen
kopierten Sammlungen ein Wappen, das den Namen des
Kunden trägt, als dessen „altes Familienwappen" angeboten
und verkauft. Wenn überhaupt ein schriftlicher Kaufvertrag
zustande kommt, steht irgendwo im Klein- gedruckten der
Hinweis, dass dies natürlich ohne Gewähr ist und der Kunde
selber den Nachweis erbringen muß, dass das ihm ausge-
händigte Wappen zu seiner Familie gehört. Damit ist der
Händler aus dem „Schneider" …und der gutgläubige Kunde
hat ein Wappen… welches das Papier nicht wert ist.

Eine andere Spezies, die sich auf dem Markt tummelt:

Sogenannte „Heraldische Firmen" mit teilweise sehr hoch-
trabenden Firmen- bezeichnungen, die zwar korrekte Arbeit
abliefern, aber die Arbeit in Wirklichkeit von seriösen freien
Heraldikern und Genealogen erstellen lassen, um dann mit
enormem Aufschlag diese Arbeiten unter eigenem Namen
weiter zu veräussern. Aufschläge mit bis zu 300% und
mehr, sind keine Seltenheit. Diese Firmen sind in Wirklich-
keit Makler, die keinerlei Risiko dem Kunden gegenüber
eingehen und jegliche Verantwortung scheuen. Hiervor
kann nur gewarnt werden.

Wo aber den korrekten Heraldiker und Genealogen finden ?
Hier helfen die bekannten eingetragenen Wappenrollen.
Diese vermitteln Adressen von freien künstlerisch tätigen
Heraldikern und Genealogen.

Siehe auch www.wappen-loewe.de unter Kontakte.



Teil IX

I. Das Wappen einer ausgestorbenen oder verschollenen
Familie soll nicht unverändert angenommen werden.

a. Der gleiche Familienname bedeutet nicht, dass der
Familie das gleiche Wappen zusteht, wie ihre Namens-
vettern es führen. Maßgebend für die Wappenführung
ist die genealogische Stammfolge. Im Regelfall vererbt
sich das Wappen nur innerhalb der männlichen Linien,
es muss also Stammesgleichheit vorliegen.

b. Es ist zu unterscheiden zwischen der

* bewussten Annahme eines bestehenden Wappens
und der
* unabsichtlichen und damit zufälligen Neuschöpfung
eines gleichen Wappens.

Letzteres kann geschehen bei der Verwendung sehr ge-
bräuchlicher Wappenfiguren (von Berufen oder Namen
abgeleitet), die nicht von einer einzelnen Familie oder
bestimmten Personen beansprucht werden können.
Unter Heranziehung einschlägiger Quellen sollte jedoch
auf alle Fälle vermieden werden, dass neue Wappen mit
Wappen blühender oder bekannter ausgestorbener Familien
und mit Staats-, Landes- oder Gemeindewappen überein-
stimmen.

c. Die Annahme eines Wappens durch die Ehegatten der
Töchter oder deren Kinder kann nur dann als berechtigt
angesehen werden, wenn die Besitznachfolge zu der im
Mannesstamm ausgestorbenen Familie vorliegt, auch sie
selbst bisher kein Wappen oder kein gutes geführt haben.
Zur Differenzierung sind aber Änderungen durch Brisuren
oder ggf. Wappenvereinigungen zu empfehlen.

II. Das Wappen einer noch existierenden Familie soll aus-
schließlich von dieser unverändert geführt werden. Ist der
Kreis der zur Führung Berechtigten nicht durch Überlieferung
festgelegt, so muss die Abstammung von einem führungs-
berechtigten Mitglied der Familie vorliegen. Einschränkungen
können lediglich durch ein nachweisbares Gewohnheitsrecht
gelten.

a. siehe Punkt I a und b

b. Nach bisheriger Auffassung war zur Wappenführung nur
ein Familienmitglied berechtigt, das ehelich geboren oder
durch nachfolgende Heirat ehelich geworden ist. Uneheliche
Kinder hatten keinen Anspruch auf das Wappen der namen-
gebenden Familie, wie auch bei Adoptivkindern der Anspruch
auf das Wappen des Adop- tierenden verneint wurde.
Aufgrund der neueren Gesetzgebung in der Bundesre-
publik Deutschland, insbesondere zum Namensrecht, hier
§12 BGB, muss auch die Führungsberechtigung für Wappen
überdacht werden, wenn auch die Auswirkungen nicht immer
wünschenswert sind. Danach ist es u.A. möglich, dass die
Ehegatten sich auf einen gemeinsamen Familiennamen
einigen, der sowohl der Name des Ehemannes als auch der
Name der Ehefrau sein kann. Mit der Annahme des Namens
der Ehefrau als Ehenamen wird auch die bisherige Auffassung
in der Wappenannahme in Frage gestellt, nach der sich Wappen
nur innerhalb der männlichen Linie vererbten, bzw. allenfalls
das männliche mit dem weiblichen vereinigt wurde. Die neue
Ehenamensregelung muss aber auch für das Wappenrecht
geltend gemacht werden, da der Wappenschutz analog dem
Namensrecht in §12 BGB behandelt wird. Insbesondere in den
Fällen aber, in denen der Ehemann den Namen – und damit
u.U. das Wappen der Ehefrau – annimmt, sollte dieses Wappen
keinesfalls ohne Beizeichen bzw. Brisuren oder Weglassungen
weitergeführt werden. Im Übrigen entspricht dies auch dem
überlieferten Wappengebrauch. Bei besonders verbreiteten
Namen, die an verschiedenen, aber auch an gleichen Orten
unabhängig voneinander entstanden sind, empfiehlt es sich,
sich durch genealogische Nachforschungen Gewissheit zu
verschaffen, ob es sich am gleichen Ort um ein und dieselbe
Familie oder aber nur um gleichnamige – jedoch unter-
schiedliche - Familien handelt.

c. Als „Überlieferung“ ist die Tatsache aufzufassen, dass
ein ursprünglich einem bestimmten Familienzweig zu-
stehendes Wappen mittlerweile auch von anderen Familien-
zweigen geführt wird. Dem Gewohnheitsrecht dürfte hier
wesentliche Bedeutung beizumessen sein.



Teil X

III. Besteht zu einer Familie Stammesgleichheit, die Führung-
sberechtigung liegt aber nach den vorausstehenden Empfeh-
lungen nicht vor, so kann ein ähnliches Wappen angenommen
werden, wenn sich die Symbolik dafür eignet.

a. siehe Punkt I a und b

b. Diese Voraussetzung tritt ein

* bei unabhängig voneinander entwickelten Familienzweigen,
* bei adoptierten Kindern,
* bei unehelichen Kindern, soweit sie sich auf das Wappen
des Vaters beziehen.

c. Ganz wesentlich ist der Entstehungszeitpunkt eines
Wappens. Er spielt gewissermaßen eine entscheidende
Rolle in der Annahme eines Wappens bei Familien, die
sich vor der Entstehung des Wappens in verschiedene
Zweige aufgegliedert haben. Nach herrschender Ansicht
sind die Familienzweige, die sich vor der Annahme des
Wappens durch einen anderen Familienzweig eigenständig
entwickelt haben, nicht zur Führung dieses Wappens be-
rechtigt. Soweit es die Symbolik zuläßt – bei streng an-
gelegter Betrachtung –, kann aber ein solches Wappen
verändert durch Beizeichen, Weglassungen, Brisuren oder
andere Farbgebung angenommen werden. Ist nach streng
angelegten Maßstäben die Symbolik nicht geeignet, empfiehlt
sich in jedem Fall eine Neuschöpfung, Abzulehnen ist die
Führung eines Wappens durch Nachfahren eines Familien-
mitgliedes, das mit dem persönlichen Adel (nicht vererbbar!)
das Wappen verliehen bekommen hat. Hier sollte unbedingt
eine Wappenänderung erfolgen.

d. Bei adoptierten Kindern sollte von dem Annehmenden–
um Klarheit zu schaffen – zum Namen das Wappen aus-
drücklich miteinbezogen werden. Es steht dann immer noch
frei, dieses Wappen unverändert weiterzuführen oder zu
ändern. Eine Änderung durch Beizeichen oder Brisuren ist
in jedem Fall dann zu empfehlen, wenn neben dem Adoptiv-
kind andere eheliche geborene Familienmitglieder, insbe-
sondere Männer, die Familie weiterführen. Denkbar ist auch,
daß das Adoptivkind das neue Wappen mit dem womöglich
vorhandenen eignen bisherigen Familienwappen kombiniert.

e. Uneheliche Kinder sollten dagegen keinesfalls das Wappen
des Vaters unverändert führen, sofern sie nicht legitimiert
oder als erbberechtigt erklärt werden. Vertretbar ist aber die
Annahme des mütterlichen Wappens, ggf. auch in Kombi-
nation – ganz oder unter Verwendung von Symbolen – mit
dem Wappen des Vaters.

IV. Führt eine Familie nachweisbar das Wappen einer
anderen, nicht mit ihr verwandten Familie, kann sie es
beibehalten, wenn diese Wappenführung bereits erhebliche
Tradition beinhaltet und das Ablegen deshalb nicht mehr
zugemutet werden kann; eine Wappendifferenzierung ist
jedoch immer angebracht.

a. Hier handelt es sich um Wappen, die womöglich schon
durch mehrere Generationen hindurch als eigenes Familien-
symbol angesehen und gebraucht wurden. Es kann auch
der Fall vorliegen, daß ein solches Wappen z. B. als
Firmenzeichen oder anderweitige Anwendung einem Teil
der Öffentlichkeit zugänglich und bekannt wurde. Füglich
kann das Gewohnheitsrecht hier gelten. Trotzdem wäre es
besser, in diesem Fall das Wappen abzulegen und ein neues
zu stiften, was durchaus heraldischem Gebrauch entspricht.

b. Die Wappendifferenzierung ist aber immer angebracht.
Oft werden hergebrachte Wappen „entstaubt“ und damit
verbessert.

c. siehe auch Pkt. II.b) 3. Absatz.



Teil XI

Nicht selten erreichen uns Anfragen von interessierten
Forschern, die in den Papieren eines Nachlasses eines
verstorbenen Verwandten ein Wappen gefunden haben.
Es zeichnet sich aus meist durch eine künstlerisch mehr
oder weniger anspruchsvolle Zeichnung eines Adelswappens.
Dies erkennt man zum Beispiel durch eine Krone auf dem
Helm oder durch eine Blasonierung (Wappenbeschreibung),
in der behauptet wird, daß eine Familie XYZ adeliger Ab-
stammung sei.

Die Probleme:

Handelt es sich nun bei diesen Wappen, deren adelige
Attribute vorhanden sind, tatsächlich um historische
Adelswappen? Nein, das ist nicht immer der Fall. Um
diese Antwort ausführlicher zu gestalten, bedarf es eines
kurzen Blickes in die deutsche Adelsgeschichte. Es ist bis
heute noch nicht gelungen, eine Matrikel oder ein Verzeichnis
aller der Familien zu erstellen, die in Deutschland bis 1918
zum Adel gehört haben. Die übergroße Anzahl von tatsäch-
lichen und vermeintlichen Adelsfamilien, die beispielsweise
durch Einwanderung entstanden ist, ließ eine solche Kontroll-
liste niemals zu.

Deswegen gab es einen großen Graubereich, ein Schatten-
reich, mit dem geschäftstüchtige Zeichner, Maler, Glasmaler,
Graveure, Architekten und Staatsbeamte (sic!) ihren Lebens-
unterhalt verdienten. Sie boten unwissenden Laien, die zahl-
ungskräftig waren, über ihre sogenannten "Wappenbüros"
oder "Kunstanstalten" Wappen zu jeder gewünschten Familie
an. Ihnen war es gleichgültig, ob es sich dabei um ein histo-
risches Wappen oder um ein frei erfundenes heraldisches
Zeichen handelte. Immer aber behaupteten sie, es handele
sich um ein altes Wappen.





Hätten sie ihre Arbeit reell ausgefertigt und ein neues
Wappen im Auftrag eines Interessenten entworfen, so
wäre gegen ihre Tätigkeit, wenn sie denn auch noch
zusätzlich fachlich versiert gewesen wäre, nichts zu sagen.
Durch die Unterstellung einer angeblichen und doch nicht
vorhandenen Vergangenheit aber war der Tatbestand der
Fälschung eingetreten. Im späten 19. und frühen 20.Jahr-
hundert hatten diese Wappenbüros Hochkonjunktur und
lieferten gutgläubigen Interessierten gegen Honorar ge-
fälschte Wappen in Massen, die bis heute in vielen Nach-
lässen, im Antiquariatshandel oder auf Flohmärkten kursieren
und immer noch gehörige Verwirrung schaffen.





Identifizierung:

Wie aber unterscheidet man nun echte von falschen Wappen ?
Von eindeutigen Beweisen kann man nicht sprechen, wenn
man versucht, ein gefälschtes Adelswappen zu identifizieren.
Aber es gibt eine Reihe von Indizien, die stark dafür sprechen,
daß es sich bei einem Wappen um eine reine Erfindung handelt:

* Der Text ist meist handschriftlich verfaßt, gelegentlich auch
reich kalligraphisch verziert
* Häufig finden sich standardisierte Überschriften wie "Stamm-
wappen der Familie ...", "Wappen des edlen Geschlechts ..."
und dergleichen mehr
* Der Text zum Wappen ist meist in kreisrunder, bogiger oder
ovaler Form angebracht.
* Die heraldischen Farbregeln wurden nicht beachtet (z.B. darf
nie Farbe auf Farbe oder Metall auf Metall stoßen)
* Die Beschreibungen zur Geschlechtsgeschichte, wenn
überhaupt vorhanden, sind lückenhaft, sehr dürftig und vage,
Ahnentafeln und Verbindungen über mehrere Generationen
mit bestimmten Personenstandsangaben werden nicht
genannt. In den Wappenbeschreibungen sind Deutungen
auf den (in der "echten" Heraldik nicht nachweisbaren
Symbolgehehalt von Wappenbildern) enthalten.
* Die Quellenangabe fehlt oder ist so unspezifisch und
unvollständig, daß eine Überprüfung nicht möglich ist
(z.B. "Zu finden im 2.Buche der Europäischen Wappen-
sammlung"); dieses Werk gibt es überhaupt nicht!
* Die Familie läßt sich in keinem Adelslexikon oder auch
in keinen anderen relevanten Beständen auffinden.
* Die Familie sei angeblich von Kaiser So-und-So geadelt
worden. Hier kann man bereits alle vor 1350 (erste
bekannte Nobilitierung v.Frosch) datierten Angaben
getrost als erfunden zurückweisen, da es vor diesem
Jahr keine deutschen Adelserhebnungen gegeben hat.
* Auch Wappenverleihungen sind durch einen deutschen
Kaiser vor dem 13.Jahrhundert sind nicht möglich gewesen,
da dann erst das Wappenwesen nach Deutschland kam.
* Die bekanntesten Fälscher waren die folgenden
historischen Herren: Max Asten, Hugo Bieler, Karl Fleischmann,
Gebhard Gartenschmidt, Berthold Großkopf, Paul Gründel,
Raimund Günther, Adolf Hebensperger, Hermann Hermann,
Levi Herschbach, Carl Ferdinand Kettnich, Franz Knapp,
Carl Krahl, Franz Kuboth, Franz Kunze, Christian Kurz,
Karl Eugen Kurz, Carl Michael Lieber, Hans Limbacher,
Philipp Wilhelm Marnitz, Thaddäus Mikoda, Carl Wilhelm Muth,
Emil Poenicke, Nicolaus Pohl, Josef Pohl, Franz Josef Reich,
Carl Friedrich Riemann, Conrad Schüßler, Eugen Schwartz,
Carl Seeliger, Eduard Seyffert, Thaddeau Spängler, Georg Stark,
Leonhard Stark, Jospeh Stein, Ascher Wappenstein,
Max Wappenstein, Josef Weber, Gustav Winkler . Dies sind nur
einige wenige Hinweise, durch die man recht sicher vermuten
kann, daß es sich bei einem Wappen um eine Fälschung handelt.
Absolute Sicherheit bringt jedoch nur eine durch einen Fachmann
begutachtete Vorlage, wie sie beispielsweise vom Verein Herold
in Berlin durchgeführt wird, der solche Wappenfälschungen seit
Jahren sammelt. Der Fachmann kann beispielsweise auch
erkennen, aus welcher Fälscherwerkstatt ein Wappen kommt.
Indes ist eine absolute Feststellung einer Fälschung schwierig,
denn da es kein Gesamtverzeichnis des Adels gibt, ist es nicht
auszuschließen, daß es eine bestimmte Adelsfmilie, die vielleicht
von einem Kleinstfürsten geadelt worden ist, nicht doch gibt.



Teil XII

DER ADEL

Über den Adelsstand sind sehr viele Irrtümer und Falsch-
meinungen im Umlauf. Es soll hier keine Abhandlung über
die geschichtliche Entwicklung des Adels geschrieben, sondern
eine einfache Aufklärung gegeben werden. Einer der Irrtümer
ist, dass vielfach die Meinung vorherrscht, man könne und
konnte Adelstitel kaufen oder verkaufen. Das ist schlicht und
einfach falsch – genauso-wenig wie man bei Karstadt
(Kaufhof usw.) einen Doktortitel kaufen oder verkaufen kann.
Eine Standeserhöhung war und ist eine Auszeichnung eines
regierenden Monarchen. Ob diese Auszeichnung nun wegen
besonders hoher Spenden, wegen besonderer Verdienste oder
wegen ausdauernder „Pflichterfüllung“ vorgenommen wurde,
bleibt hier außen vor. Ein Bonmot vom ehemaligen Reichskanzler
Fürst Otto v. Bismarck soll hier als Erklärung genügen: „Titel kann
man verdienen, erdienen, erdienern oder aber erdinnieren.“
Die Erhebung in den Adelsstand war ein Staatsakt und es gab
Menschen, die trotz allen Reichtums und hoher Spenden, diese
Klippe nie umschiffen konnten, z.B. die Industriellenfamilie
Krupp. Heute werden Adelstitel in Deutschland nicht mehr
verliehen, aber immer noch in den europäischen Staaten mit
konstitutioneller Monarchie. Es können dort auch Deutsche in
den Adelsstand erhoben werden, z.B. Lord Ralf Dahrendorff,
Marquis of Westminster oder Chevalier de Decker.

Ursprünglich gab es die Bezeichnung "Adel" überhaupt nicht.
Der erste, der diese Bezeichnung überhaupt benutzte, bzw.
erfand, war Dr. Martin Luther in seinem Brief an den
„Teutschen Adel“. In früher Zeit gab es den Herrenstand,
(Herren und edle Herren), die Halbfreien, den Klerus und
den Rest der Welt, die Unfreien. Herren waren die Vasallen,
edle Herren waren eben die Fürsten oder Dynasten. Die Un-
freien darf man nicht mit Sklaven verwechseln. Es waren
einfach Menschen, die nicht zum Dienst mit der Waffe heran-
gezogen wurden oder es waren Frauen und Kinder. Alle
standen unter der Munt des Herren. Von Munt stammt
übrigens das deutsche Wort Vormundschaft ab und bedeutet
in etwa das gleiche. Ein Vergleich der Unfreien mit Sklaven
wird heute von vielen Soziologen herangezogen, was aber
nicht stimmt. Die meisten der Unfreien sind damals freiwillig
in diesen Stand eingetreten. Zu Zeiten Karls des Großen gab
es Verbände von drei bis fünf freien Bauern, die alle die Heer-
folge zu leisten hatten. Wobei einer (oder zwei) tatsächlich in
den Krieg zog, während die anderen alle Bauernhöfe und die
Frauen und Kinder zu versorgen hatten. Leider funktionierte
dieses System nicht so ganz, es scheiterte an der Habsucht
und am Egoismus der Zurückgebliebenen. Tatsächlich wurden
häufig die Frauen und Kinder von Ihren Höfen verjagt, oder die
Höfe wurden vernachlässigt. Man rechnete ja immer damit, daß
die Krieger nicht mehr nach Hause kamen und dann sowieso
die Erbschaft angetreten würde. Die Krieger (von Rittern kann
man noch nicht sprechen) wurden dann vor die Wahl gestellt,
entweder Heerfolge zu leisten, oder sich für einen Hof und den
Bauernberuf zu entscheiden. Sie behielten ihr Stück Land,
wurden aber dem Krieger unterstellt, dem Sie jedes Jahr be-
stimmte Steuern in Naturalien zu leisten hatten. Somit war
das Feudalwesen geboren und der Krieger wurde Ritter mit
dem ganzen Stück Land und ein paar früher freien Bauern,
die sich von der Wehrpflicht losgekauft hatten. Dieses System
hielt aber auch nur ein paar hundert Jahre, bis die Naturalien-
wirtschaft von der Geldwirtschaft abgelöst wurde, also zur Zeit
der Kreuzzüge.



Der Begriff halbfrei lässt sich nicht eindeutig definieren. Aus
Halbfreien hat sich ein Teil des heutigen Hochadels entwickelt,
viele heute gräfliche/fürstliche Geschlechter waren ursprünglich
Halbfreie, die als Verwalter für Fürsten arbeiteten. Die meisten
dieses Standes waren „Intellektuelle“, sie waren meist an den
Klöstern erzogen worden und konnten Lesen, Rechnen und
Schreiben. Und das war für den Job als Verwalter von Gütern
unabdingbar. Irgendwann machten diese Grafen „selbständig“
ihren eigenen Verein auf und gehörten nun dem Herrenstand
an. Meist geschah das, wenn der eigentliche Landesherr in
endlose Kriege verstrickt war. Das war in Hessen und in West-
falen so, der Landgraf von Thüringen und Hessen führte
endlose Kriege gegen die Ritterschaft, verlor jedes Scharmützel
und musste immer mehr Zugeständnisse machen. Die Erz-
bischöfe von Köln als Herzöge von Engern und Westfalen
hatten ursprünglich ein "Territorium", welches von (fast)
der Nordsee bis nach Marburg reichte. In endlosen Kriegen
schafften sie es de facto das komplette "Territorium" zu ver-
spielen. Zum Schluß hatten Sie nur noch kleine Gebiete um
Köln und Bonn, am Rhein, sowie in Sauerland, Siegerland und
Eifel. Die wirklichen Landesherrn waren die Grafen von Berg
(Altena), Kleve und von der Mark. Der nördliche Teil mit
Osnabrück gehörte zum Bistum Münster, der östliche Teil
zum Bistum bzw. Hochstift Paderborn. Der Klerus war ein
Zwitterstand, die Bischöfe und Äbte gehörten oft dem
Herrenstand an, ob durch Abstammung oder durch Amt.
Der einfache Mönch oder Pfarrer war eigentlich nur ein
Halbfreier. Irgendwann (zwischen 1350 und 1400) mit der
ersten Nobilitierung durch Brief teilte sich der Herrenstand
auf.

- in Uradel, d.h. Herr seit undenklichen Zeiten, ohne offizielles
Patent, konnten sowohl Herren als auch Edelherren sein
- Reichsritterschaft
- Landständige Ritterschaft
- und den Briefadel, Herr durch Nobilitierung des Kaisers
(der Briefadel wurde nach dem 30- Jährigen-Krieg
inflationär verliehen)



Teil XIII

DIE RITTERSCHAFT

In Deutschland gliederte sich die Ritterschaft in Reichsritter
und landständige Ritterschaft. Letztere waren Vasallen der
Fürsten und Grafen, aber auch von Abteien und Bistümern.
Die Ritterschaft war meist an den Besitz von Rittergütern
gebunden, die besondere Rechte innehatten. Die Besitzer
von Rittergütern hatten oft Sitz und Stimme im Landrat oder
anderen Ständevertretungen. Um zur Ritterschaft zu gehören,
musste man ritterbürtig sein, d.h. eine bestimmte Anzahl von
Vorfahren musste frei geboren und wappenführend gewesen
sein. Ursprünglich reichte es, wenn vier bis acht Vorfahren
diesen Anforderungen entsprachen, später wurden die An-
forderungen auf 16 bis 32 Vorfahren hochgeschraubt. Nach
dem Dreißigjährigen Krieg waren aber ein Großteil der ur-
sprünglichen Ritterschaft ausgestorben und deren Güter in
bürgerlicher Hand. In einigen Teilen Norddeutschlands waren
bis zu 60 Prozent der Rittergüter nicht mehr im Besitz ritter-
schaftlicher Familien. Mancherorts behalf man sich damit, dass
man kurzerhand die Besitzer zu Rittern erklärte. In Preußen
dagegen brauchte man bis weit ins 19. Jahrhundert einen
Dispens des Königs.





Die Reichsritterschaft hingegen war nur dem Kaiser unterstellt
und auch nur ihm zur Steuerzahlung verpflichtet. Die Reichs-
ritterschaft geht auf die Staufer zurück, die versuchten, inner-
halb des Heiligen Römischen Reiches Reichsländereien zu
aquirieren, um das Kaisertum zu stärken. Zur Verwaltung
und zum Heeresaufgebot setzte der Kaiser Reichsritter ein,
als Gegengewicht zu den unzuverlässigen deutschen Fürsten.
Die Reichsritter waren faktisch unabhängige Herrscher auf
Ihren Ländereien (Freiheiten), d.h. sie hatten die niedere
Gerichtsbarkeit, Steuerhoheit, Wehrhoheit, teilweise auch
höhere Gerichtsbarkeit und das Münzregal. Da die Reichs-
ritterschaft immer vom umgebenden Adel bedroht war,
schloss sie sich bald in Ritterbünden zusammen. Die be-
kanntesten waren Georgenschild und Löwenschild. In
diesen Bünden vereinigt konnten die Reichsritter ihre
Freiheit gegenüber den Reichsfürsten verteidigen. So
schlugen die Ritter zum Beispiel den damaligen Landgrafen
von Thüringen und Hessen vernichtend. Er wurde gefangen-
gesetzt und blieb so lange in Geiselhaft, bis er die Rechte
der Ritter anerkannte und außerdem ein hohes Lösegeld
bezahlte.





In späterer Zeit schlossen sich die Ritter zu regionalen
Kantonen zusammen, die wiederum in Reichskreisen
zusammengefasst waren. Jeder Kanton, bzw. Kreis hatte
einen gewählten Ritterhauptmann, der die Ritterschaft in
den Standesvertretungen vertrat. Es gab auch Reichsritter,
die in sogenannten Burggrafschaften zusammengefasst
waren. Die bekanntesten dürften die Burggrafschaften
Friedberg und Bingenheim gewesen sein. 1806, mit dem
Ende des alten Reiches, wurde die Reichsritterschaft auf-
gelöst. Die Reichsritter behielten aber bis 1918 ihren Sonder-
status, soweit sie nicht im Adel aufgingen. In anderen Teilen
Deutschlands wurde die Reichsritterschaft schon früher auf-
gelöst. Vom Österreichischen Kaiser wurde aber auch der
Titel Reichsritter als Ehrentitel vergeben, dieser hat aber
nichts mit den tatsächlichen Reichsrittern zu tun. So erhielten
z.B. die Bewacher der Reichskleinodien in Nürnberg auto-
matisch den Titel eines Reichsritters.





Verfasser : C.J. Billet
Website : www.wappen-billet.de




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